Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

so kann der Verwaltungschef des Regierungsbezirks unter Angabe der Gruͤnde 
sie vorlaͤufig ihres Dienstes entheben. 
Diese Dienstenthebung hört nach Ablauf von vier Wochen von selbst 
auf, wenn nicht innerhalb dieser Zeit die Bestaͤtigung derselben oder die Auf- 
lösung der Bürgerwehr nach §. Z. erfolgt. - 
g. 5. 
Die Buͤrgerwehr gehoͤrt zum Ressort des Ministers des Innern. 
g. 6. 
Die Mitglieder der Buͤrgerwehr duͤrfen sich ohne Befehl ihrer Anfuͤhrer 
weder zu dienstlichen Zwecken versammeln, noch unter die Waffen treten. 
Bie Anfuͤhrer duͤrfen diesen Befehl nicht ohne Requisition der zustaͤndi- 
gen Civilbehoͤrden (F. 67.) ertheilen, ausgenommen so weit es sich um die 
Vollziehung des Dienstreglements handelt. 
. 7. 
Jedes Mitglied der Bürgerwehr leistet vor dem Gemeindevorsteher in 
Gegenwart des Befehlshabers der Bürgerwehr folgende feierliche Versicherung: 
„Ich gelobe Treue dem Könige und Gehorsam der Verfassung und 
den Gesetzen des Königreichs.“ 
Abschnitt I. 
Berechtigung und Verpflichtung zum Dienste. 
K. 8. 
Jeder Preuße nach vollendetem vierundzwanzigsten und vor zurückgeleg- 
kemm funfzigslen Lebensjahre ist, vorbehaltlich der unverkürzeen Erfüllung der 
Milikairpflicht, zum Dienste in der Bürgerwehr derjenigen Gemeinde berech- 
tigt uani verpflichtet, in welcher er seit wenigstens einem Jahre sich aufgehal- 
ten hat. 
C. 9. 
Derjenige, welcher bereits in seinem früheren Wohnorte Milglied der 
Bürgerwehr war, ist bei seiner Uebersiedelung an einen anderen Ort zum so- 
fortigen Eintritt in die dorlige Bürgerwehr berechtigt und verpflichtet. 
S. 10. 
Der Dienst in der Bürgerwehr ist unvereinbar mit dem Amte eines 
Verwalktungschefs des Regierungsbezirks oder Kreises, 
Burgermeisters, 
eines erxekutiven Sicherheitsbeamten, 
Beamten der Staaksamwaltschafr, 
Gerichtsprässdenten oder Direktrors, 
UmFersuchungartchrers, «
	        
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