Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

K. 16. 
Die erste Dienstliste umfaßt die zum laufenden Dienste anwendbare 
Mann schaft (Dienstwehr). 
5 17. 
In allen Gemeinden, in welchen die Gesammtzahl der für den laufen- 
den Dienst verwendbaren Männer den 20sten Theil der Bevölkerung übersteigt, 
hat die Gemeindevertretung das Recht, die wirklich dienstthuende Mannschaft 
auf diesen Theil der Bevölkerung zu beschränken. Macht sie von dieser Befug- 
niß Gebrauch, so muß sie durch das Loos einen Wechsel des Dienstes in der 
Art feststellen, daß alle für den laufenden Dienst verwendbaren Männer inner- 
halb des Jahres, für welches die Dienstliste gilt, nach und nach an die Reihe 
kommen. Es darf jedoch bei dem jedesmaligen Wechsel nicht mehr als ein 
Drittel ausscheiden; auch müssen alle Altersklassen möglichst nach Verhältnit 
der darin vorhandenen Jahl von Bürgerwehrmännern gleichzeitig herangezogen 
werden. 
9. 18. 
Die zweite Dienstliste begreift dicninen welche nur in außerordentlichen 
Faͤllen zum Dienste heranzuziehen sind (Huͤlfswehr). 
Eie bildet sich aus denjenigen, welche ihre Aufnahme in dieselbe bean- 
tragen. Berchtigt zu diesem Verlangen sind nur Dienstboten und alle dieje- 
nigen, für welche der laufende Dienst eine zu drückende Last sein würde. 
K. 19. 
Es können auf ihren Antrag und unter Genehmigung der Gemeinde- 
Vertretung, nach Anhbrung des Befehlshabers der Bürgerwehr, in die erste 
Dienstliste aufgenommen werden: 
1) Personen über 50 Jahre. 
2) Personen von mehr als 17 und weniger als 24 Jahren, im Falle der 
Minderjährigkeit mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes. 
§. 20. 
Die Kompagnieen und Uncerabtheilungen derselben werden aus den in 
die erste Dienstliste (Dienstwehrliste) eingetragenen Personen gebildet. 
Die in die zweite Dienstliste (Hülfswehrliste) aufsgenommenen Personen 
werden den Kompagnieen oder deren Unterabtheilungen in der Art zugetheilt, 
daß sie denselben, wenn es nöthig ist, einverleibt werden können. 
§. 21. 
Jeder, welcher sich auf der Stammliste befindet, kann darüber Beschwerde 
erheben, daß er oder daß irgend ein Anderer mit Unrecht in die erste oder die 
zweite Dienstliste aufgenommen sei. 
Ueber die Beschwerde entscheider endgültig die Kreisverrretung. 
K 22.
	        
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