Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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wehr einer jeden Gemeinde frei, Diejenigen, welche bei den Pionieren gedient 
haben, in eine eigene Abtheilung zu vereinigen. 
Abschnitt VlI. 
Wahl und Ernennung der Vorgesetzten. 
g. 45. 
Die Anführer der Bürgerwehr werden von allen Bürgerwehrmännern 
der Dienstwehrliste (G. 16.) gewählt. 
F. 46. 
Der Oberst wird vom Könige aus der Liste von drei Kandidaten ernannt, 
welche in drei einzelnen Wahlakten gewählt werden. 
K. 47. 
Die Wahl der Anführer geschieht mittelst gestempelter Stimmzettel nach 
absoluter Stimmenmehrheit unter Leitung des Gemeindevorstehers des Wahlorts, 
welcher aus den Mitgliedern der Bürgerwehr einen Protokollführer und die erfor- 
derlichen Stimmzähler zuzieht. 
Wenn die Majoritat bei dem ersten Skrutinium nicht vorhanden ist, so 
werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, auf 
die engere Wahl gebracht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
K. 48. 
Ist die Bürgerwehrmannschaft in einer Gemeinde geringer als eine 
Kompagnie, so wäßlen sämmtliche Bürgerwehrmänner der Dienstwehrliste die 
Fährer der Rotten, und, wenn sie einen Zug bilden, auch den Zugführer und 
dessen Stellvertreter. 
S. 49. 
Besteht die Bürgerwehrmannschaft in einer Gemeinde aus einer oder 
mehreren Kompagnieen, so wählt jede Kompagnie ihren Hauptmann und die 
übrigen Anführer. 
K. 50. 
Ist die Kompagnie aus der Bärgerwehrmannschaft zweier oder mehrerer 
Gemeinden zusammengesetze, so wird der Wahlakt der gemeinschaftlichen An- 
führer in derjenigen Gemeirde vorgenommen, welche die stärkste Bürgerwehr- 
mannschaft hat. 
S. 51. 
Zur Wahl des Majors treten die zu einem Bataillon gehörigen Kom- 
pagnieen einzeln zusammen. Die in den einzelnen Kompagnieen gesammel- 
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