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quisition der zustaͤndigen Behoͤrden in Thaͤtigkeit setzt, wird mit Gefaͤngniß von
vierzehn Tagen bis zu einem Jahre bestraft.
K. 82.
Die Verfolgung wegen der in den §S#. 80. und 81. vorgesehenen Ver-
geben hat die Suspension vom Dienste zur Folge. Es kann auch auf Ver-
ust der Sctelle erkannt werden, in welchem Falle die Wiedererwählung binnen
drei Jahren nicht zulässig ilsl.
K. 83.
Wenn Mitglieder der Bürgerwehr in größeren oder kleineren Aotheilun=
gen sich ohne Befehl zu dienstlichen Zwecken versammeln oder eigenmächtig
unter die Waffen treten (G. 6.), so werden die Betheiligten von dem Obersien
des Dienstes enthoben. Sie werden außerdem mit Gefängniß von drei Tagen
bis zu drei Monaten und nach Befinden der Umsiände mit der Emfernung
aus der Bürgerwehr auf ein bis drei Jahre bestraft.
. 84.
Jedes Mitglied der Bürgerwehr, welches Waffen oder andere zur Aus-
rüstung gehörende Gegenstände, die ihm von der Gemeinde anvertraut sind,
absichtlich verdirbt oder zerstört, oder verkauft, verpfändet, verschenkt oder sonst
bei Seite schafft, wird nach den gemeinen Strafgesetzen oder, insoweilt diese
nicht zur Anwendung kommen, mit Gefängnß von drei Tagen bis zu sechs
Monaten bestraft.
So lange der Eigenchümer von Waffen und sonstigen Ausrüstungsgegen-
ständen Bürgerwehrmann ist, dürfen dieselben nicht abgepfändet werden.
85.
Die in den §#. 80., 81., 83. und 84. vorgesehenen Vergehen gehbren
vor die ordemlichen Gerichte.
K. 86.
Jeder Vorgesetzte kann seinen Untergebenen im Dienste zurechwweisen; er
kann sogar zur Aufrechthaltung der Ordnung dessen sofortige Entwaffnung und
Entfernung oder auch Einsperrung bis auf 24 Stunden im Falle der Trun-
kenheit oder Widersetzlichkeit anordnen.
Die Anwendung einer elwa verwirkten Strafe wird hierdurch nicht aus-
geschlossen.
g. 87.
Die in den &9. 80 — 84. nicht vorgesehenen Uebertretungen dieses Ge-
setzes und des im H. 74. erwaͤhnten Dienstreglements werden init nachstehenden
Disziplinarstrafen geahnder:
1) mit