Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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1) mit einfachem Verweise; 
2) mit geschärftem Verweise; 
3) Entziehung des Grades; 
4) Entfernung aus der Bürgerwehr auf 3 Monate bis 3 Jahre. 
g. 88. 
Wer aus der Buͤrgerwehr entfernt wird, kann zugleich verurtheilt wer- 
den, bis zum Ablaufe der Strafzeit eine Geldbuße zu zahlen, deren jaͤhrlicher 
Betrag hoͤchstens 50 Rthlr. sein soll. 
S. 89. 
Die Entfernung aus der Bürgerwehr wird unker Angabe der Gründe 
der Gemeindevertretung angezeigt. 
Abschnitt AXl. 
Böürgerwehrgerichte. 
K. 90. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Disziplinarvergehen (§#. 87— 89.) 
erfolgt durch Bürgerwehrgerichte. 
§. 91. 
Die Bürgerwehrgerichte sind entweder 
1) Kompagniegerichte, oder 
2) Bataillonsgerichte. 
§. 92. 
Das Kompagniegericht besteht bei jeder Kompagnie aus neun Bürger- 
wehrmännern derselben. 
Zu seiner Kompetenz gehören alle DOisziplinarvergehen der Bürgerwehr- 
männer, Rottenmeister, Gefreiken, Rolten-ührer, Felowebel und Schreiber, so- 
wie der Tambours und Hornisten der Kompagnie. 
§. 93. 
9 Das Bataillonsgericht besteht aus neun Bürgerwehrmännern des Ba- 
taillons. 
Zur Kompetenz desselben gehören alle Disziplinarvergehen der Anführer 
der zum Bataillon gehdrenden Kompagnieen, vom Zugführer aufwarts bis ein- 
schließlich des Majors. 
(Nr. 3047.) g. 94.
	        
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