Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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S. 101. 
Jeder Gewählte muß die Wahl annehmen. Im Falle der Wiederwahl 
ist die Ablehnung gestattet. 
K. 102. 
Die Mitglieder der Bürgewebrgeriche wählen aus ihrer Mitte durch 
absolute Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Ergiebe sich diese Stimmenmehr- 
heit beim ersten Skrutinium nicht, so erfolgt eine zweite Abstimmung über die 
beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben. 
S. 103. 
Die Berrichtungen der Staatsanwaltschaft werden bei jedem Bürger- 
wehrgericht von einem Berichterstatter und von so vielen Stellverkretern dessel- 
ben wahrgenommen, als das Bedürfniß des Dienstes erfordert. 
Der Berichterstatter und dessen Stellvertreter, sowie der Sekretair des 
Bürgerwehrgerichts, werden von den betreffenden Befehlshabern G. 100.) aus 
den Mitgliedern der ihnen untergebenen Bürgerwehr auf ein Jahr ernannt. 
K. 104. 
Wenn die Mehrzahl einer- Kompagnie oder eines Bataillons eines Dis- 
selinarvergehene sich schuldig macht, so wird durch den Obersten ein benach- 
artes Kompagnie= oder Bataillonsgericht für kompetent erklärt. 
S. 105. 
Es ist sowohl dem Berichterstatter als dem Angeschuldigten gestattet, vier 
Mitglieder des Gerichts zu rekusiren. In diesem Falle tritt für den Rekusirten 
dessen Srellvertreter ein. 
Abschnitt XJll. 
Verfahren der Bürgerwehrgerichte. 
. 106. 
Die Anzeigen von Disziplinarvergehen der Bürgerwehrmänner und Rot- 
tenführer werden dem Hauptmanne (oder Rittmeister), von Disziplinarvergehen 
der Zugführer, Hauptleute und Rittmeister dem Major, und von Oizziplinar= 
vergehen der Majore dem Odersten eingereicht. 
K. 107. 
Die eine oder die andere der vorbezeichneten Personen übersendet die An- 
zeige dem Berichterstatter bei dem zuständigen Bürgerwehrgerichte. 
Isbrgang 1848. (Ne 3087.) 55 . 106.
	        
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