— ½6 —
K. 108.
Der Berichterstatter kann nöthigenfalls durch summarische Vernehmung
der von der Sache unterrichteten Personen oder durch sonstige geeign#ote Mittel
sich diejenigen Aufklarungen verschaffen, welche zur Erhebung einer beslimmten
Beschuldigung erforderlich sind.
S. 108.
Der Berrichterstatter überreicht die Schrift, welche die Beschuldigung ent-
halt, dem Vorsitzenden des Bürgerwehrgerichts mit dem Antrage, zur Ver-
handlung der Sache einen Termin zu bestimmen.
9. 110.
Zu dem von dem Vorsitzenden besiimmten Termin wird der Beschul-
digte, unter abschriftlicher Mitrtheilung der Beschuldigungsschrift, auf Ansuchen
des Berichterstatters mit der Warnung vorgeladen, daß #m Falle seines Aus-
bleibens nichtsdesioweniger mit der Untersuchung und Entscheidung verfahren
werden soll.
S. 111.
Der Beschuldigte muß in Person oder durch einen Bevollmächtigren er-
scheinen. Das Gerichr ist jedoch befugk, seine persönliche Anwesenheit zu ver-
langen. Es kann ihm ein Vertheidiger zur Sette stehen.
K. 112.
Erscheint der Beschuldigte zu der in der Vorladung bestimmten Stunde
nicht, so wird dessenungeachtet zur Verhandlung und Entscheidung geschrirten.
. 115.
Gegen die Kontumazialverurtheilung (F. 110., 112.) findet der Einspruch
statt. Derselbe muß jedoch innerhalb dreier Tage nach der Bekann'machung
des Urtheils an den Beschuldigten durch eine dem Berichterstatter zuzustellende
Erkldrung eingelegt werden.
C. 114.
Zur Entscheidung über den Einspruch wird der Verurtheilte in eine von
dem Vorsitzenden des Gerichts zu bestimmende Sitzung vorgeladen.
S. 115.
Wird kein Einspruch eingelegt oder erscheint der Verurtheilte nicht in
der bestimmten Sitzung, so wird das Komumazialurtheil rechtskräftig.
K. 116.
Das Verfahren vor dem Bürgerwehrgerichte ist bffentlich.