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Die Polizei der Sitzung steht dem Vorsitzenden zu, welcher das Recht
hat, Jeden, der die Ordnung stört, zu enrfernen oder festnehmen zu lassen.
Wird die Störung durch ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Ueber-
tretung verursacht, so wird darüber ein Protokoll aufgenommen. Handelt es
sich hierbei von einem Dicsziplinarvergehen eines Bürgerwehrmanns, so wird
darüber sofort verhandelt und entschieden. In allen anderen Fällen wird der
eschuldigte an die kompetente Behörde verwiesen und derselben das Protokoll
übersandt.
S. 117.
Die Verhandlungen vor dem Bürgerwehrgerichte finden in folgender
Ordnung siatt:
Der Sekretair ruft die Sache auf.
Wenn der Beschuldigte die Zuständigkeit des Bürgerwehrgerichts ablehnt
so entscheidet dasselbe zuerst bierüber.
Erklärt es sich für inkompetent, so wird die Sache an die zuständige
Behörde verwiesen.
Der Sekretair verliest die Anzeige oder Meldung und die etwaigen zu
deren Unterstützung dienenden Aktenstücke. Hat der Vercchrerstatter oder der
Beschuldigte Zeugen vorladen lassen, so werden diese vor ihrer Vernehmung
vereidet.
Der Beschuldigte oder sein Vertheidiger wird gehört. Der Bericht-
erstatter legt das Ergebniß der Untersuchung dar und stellt seinen Antrag.
Der Beschuldigte oder sein Bevollmächtigter und sein Bertheidiger können ihre
Bemerkungen vorbringen.
Demnächst berathschlagt das Bürgerwehrgericht im Geheimen, ohne daß
der Berichterstarter zugegen ist, und der Vorsitzende verkündigt das Urtheil.
K. 118.
Wenn das Gericht eine weitere Aufklaͤrung der Sache, insbesondere die
Aufnahme von anderweiten Beweisen für erforderlich hält, so kann es die Fal-
lung des Urtheils aussetzen und einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens
bestimmen.
K. 119.
Die Richter sind bei Fallung des Urtheils an Beweisregeln nicht gebun-
den, sondern haben nach genauer Prüfung aller Beweise für die Beschuldigung
und Vertheidigung nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der vor ihnen erfolg-
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