Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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ten Verhandlungen geschoͤpften Ueberzeugungen daruͤber zu entscheiden, ob der 
Beschuldigte schuldig oder nichtschuldig sei. 
K. 120. 
Das Urtheil wird nach absoluter Stimmenmehrheit der Richeer erlassen. 
Wenn sich bei der Stimmzählung entweder über die Art oder das Maaß der 
Strafe die absolute Stimmenmehrheic für eine Meinung nicht ergiebt, so wer- 
den die Stimmen der härtesten Swafe der nächst gelinderen so lange beigezählt, 
bis die absolute Stimmenmehrheit vorhanden ist. 
K. 121. 
Das Wesentliche der Verhandlungen, insbesondere der Auslassung des 
Beschuldigten und der Zeugenaussagen, wird zu Protokoll genommen. In 
dasselbe wird auch das Urtheil niedergeschrieben. Es wird von dem Vorsitzen- 
den und dem Sckretair unterzeichnet. 
*“ 
Die Urtheile des Bürgerwehrgerichts werden dem betreffenden Befehls- 
haber (G. 106.) sofort übersandt, welcher die Vollstreckung der erkannten 
Strafen zu veranlassen hat. 
S. 123. 
Das Urtheil, welches auf einen einfachen Verweis lautet, wird dadurch 
vollzogen, daß es dem Verurtheilten von dem Befehlshaber im Beisein von 
sechs Miegliedern der Bürgerwehr vorgelesen wird. Beim geschärften Ver- 
weise geschieht die Vorlesung vor versammelter Mannschaft. 
F. 124. 
Die Geldbußen (G. 88.) fließen zur Gemeindekasse. 
Die zwangsweise Beitreibung derselben geschieht in derselben Weise, wie 
die der Gemeinde-Abgaben. 
Von jedem auf Geldbuße lautenden Urtheile wird ein Auszug dem Ge- 
meindevorsteher übersandt. 
. 125. 
Die Entziehung des Grades und die Entfernung aus der Bürgerwehr 
wird der versammelten Kompagnie oder Schwadron durch Tagesbefehl ver- 
kuͤndet. 
g. 126.
	        
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