Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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### 4. 
Die Prioritätsobligationen ungericgen. der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1854. beginnt, und auf welche alljährlich 8000 Rehlr., sowie die auf 
die eingelöseten Sole ationen fallenden Zinsen, verwendet werden. Die Num- 
mern der in jedem Jahre zu amortistrenden Prioritärsobligationen werden all- 
jährlich im Juli durch das Loos beslimmt, und die Auszahlung des Nominal- 
betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritätsobligationen er- 
folgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum erstenmale also am 
2. Januar 1855. 
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds bis zum 
Ooppeinen zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritaksobligationen 
9## eschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäksodligarionen durch die offent- 
lichen Blatter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des 
Nennwerthes einzulösen. Oiese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Ja- 
nuar 1855. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird alljährlich dem Königlichen Kom- 
missarius ein Nachweis eingereicht. 
S. 5. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritätsobligationen und Zins- 
kupons werden nach dem in F. 30. des Statuts für die Bergisch-Märkische 
Eisenbahngesellschaft (Gesetzsammlung für 1844. Seite 315. und folgende) vor- 
geschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt, und demnächst 
ersetzt. 
K. 6. 
Die Inhaber der Proritätsobligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gldubiger der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft, und haben als solche für Zinsen und Kapital an dem Ein- 
kommen, so wie eventuell dem gesammten Vermögen der Gesellschaft ein Vor- 
#gerecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben gehörenden 
wwidendenscheine. — Oie Bergisch -Märkische Erenbahngrfellschafl behält sich 
das Recht vor, soweit es für die Legung des zweiten Geleises oder für unvor- 
hergesehene Fälle erforderlich werden könnte, unter Genehmigung des Staats 
und vorbehaltlich starutmäßiger Genehmigung einer späteren Generalversamm- 
lung bis zu 300,000 Thaler noch fernere Prioritätsobligationen unter gleicher 
Berechrigung mit den gegenwärtigen Obligarionen und unter verhältnißmäßiger 
Erhöhung des Amorrisarionsfonds seiner Sei- auszugeben. 
G. 7. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalberräge anders als nach Maaßgabe der in 
§. 4. enthaltenen Amortisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn
	        
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