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### 4.
Die Prioritätsobligationen ungericgen. der Amortisation, die mit dem
Jahre 1854. beginnt, und auf welche alljährlich 8000 Rehlr., sowie die auf
die eingelöseten Sole ationen fallenden Zinsen, verwendet werden. Die Num-
mern der in jedem Jahre zu amortistrenden Prioritärsobligationen werden all-
jährlich im Juli durch das Loos beslimmt, und die Auszahlung des Nominal-
betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritätsobligationen er-
folgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum erstenmale also am
2. Januar 1855.
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbe-
halten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds bis zum
Ooppeinen zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritaksobligationen
9## eschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäksodligarionen durch die offent-
lichen Blatter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des
Nennwerthes einzulösen. Oiese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Ja-
nuar 1855. geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird alljährlich dem Königlichen Kom-
missarius ein Nachweis eingereicht.
S. 5.
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritätsobligationen und Zins-
kupons werden nach dem in F. 30. des Statuts für die Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft (Gesetzsammlung für 1844. Seite 315. und folgende) vor-
geschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt, und demnächst
ersetzt.
K. 6.
Die Inhaber der Proritätsobligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gldubiger der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft, und haben als solche für Zinsen und Kapital an dem Ein-
kommen, so wie eventuell dem gesammten Vermögen der Gesellschaft ein Vor-
#gerecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben gehörenden
wwidendenscheine. — Oie Bergisch -Märkische Erenbahngrfellschafl behält sich
das Recht vor, soweit es für die Legung des zweiten Geleises oder für unvor-
hergesehene Fälle erforderlich werden könnte, unter Genehmigung des Staats
und vorbehaltlich starutmäßiger Genehmigung einer späteren Generalversamm-
lung bis zu 300,000 Thaler noch fernere Prioritätsobligationen unter gleicher
Berechrigung mit den gegenwärtigen Obligarionen und unter verhältnißmäßiger
Erhöhung des Amorrisarionsfonds seiner Sei- auszugeben.
G. 7.
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalberräge anders als nach Maaßgabe der in
§. 4. enthaltenen Amortisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn