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(Nr. 2920.) Verordnung, betreffend die Vereinfachung der Berathungen des Staatsraths.
Vom 6. Januar 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
Da Unser Patent vom 3. Februar v. J. und die zu demselben gehörenden
ständischen Gesetze von demselben Tage eine Vereinfachung und Abkürzung der
legislativen Berathungen Unseres Staatsraths erforderlich machen, so haben
ir beschlossen, die Verordnung vom 20. März 1817. wegen Einführung des
Staatsraths, in einigen Punkten zu ergänzen und abzudndern, und verordnen
demnach auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
g. 1.
Die Gesetz= und Verordnungsentwürfe, über welche Wir das Gutachten
des Scaatsraths erfordern, sollen in Zukunft vom Staatsrath entweder in
einer Plenarversammlung, oder in einer engeren Versammlung begutachtet
werden.
Die Begutachtung durch die engere Versammlung soll in der Regel,
die Begutachtung durch das Plenum ausnahmsweise aus besonderen Gründen
eintreten.
g. 2.
Die engere Versammlung (G. 1.) soll, unter dem Vorsitze des Praͤsiden-
ten des Staatsraths, bestehen aus
1) sämmtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums,
2) dem Staatssekretair,
3) sämmtlichen Mitgliedern derjenigen Staatsraths-Abtheilung, welche nach
der Geschäftsordnung für den Staatsrath den Plenarvortrag über die
zu begutachtende Sache als Hauptabtheilung vorzubereiten haben würde,
ferner
4) aus mindestens je zwei Mitgliedern derjenigen Staatsraths-Abtheilun-
zen, welche nach der Geschäáftsordnung für den Scaatsrath an der Vor-
ereitung der Sache zum Plenarvortrage als Nebenabtheilungen Theil
zu nehmen haben würden, und
5) aus zwei oder mehreren anderen Mitgliedern des Staatsraths.
Außerdem sind die dem Staatsrath angehbrenden Prinzen Unseres
Hauses befugt, jeder engeren Versammlung des Staatsraths als Mitglieder
beizutreten.
. 3.
Jeder bei dem Gegenstande der Berathung betheiligte Staatsminister
hat, wenn er nicht selbst erscheinen kann, einen Rath seines Ministeriums in
die engere Versammlung abzuordnen, welcher nöthigenfalls über die Sache
nähere Auskunft zu geben hat. Ein Stimmrecht steht einem solchen Vertreter
nur dann zu, wenn er selbst Mitglied des Staatsraths ist.
(Nr. 2220.) F. 4.