Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 4. 
Der Praͤsident des Staatsraths hat fuͤr jede Sache die Hauptabthei- 
lung, so wie die Nebenabtheilungen zu bestimmen und Uns die fuͤr die engere 
Versammlung nach §F. 2. zu 4 und 5 jedesmal besonders zu ernennenden Mit- 
glieder des Staatsraths in Vorschlag zu bringen. 
K. 6. 
Wir bebalten Uns vor, für jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer 
Verordnung besonders zu bestimmen, ob Wir über denselben den Staatsrat 
mit seinem Gutachten vernehmen wollen. Eben so werden Wir darüber, o 
dieses Gutachten vom Staatsrath in einer Plenarversammlung, oder in einer 
engeren Versammlung abgegeben werden soll, für jeden einzelnen Fall auf den 
Ancrag Unseres Staatsminssteriums Bestimmung treffen. 
Die in der Verordnung vom 20. März 1817. §. 2. unter a. und b. 
und §. 29. enthalltenen Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Berlin, den 6. Januar 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Uhden. Frhr. v. Canitz. v. Diüesberg. v. Nohr
	        
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