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1174 595 . Hälste
117595 1182169771189 5938 11960 600 bis des
1176 596 1183 597 11190 598 1187600 254000 Gehalts.
1177 596 11184 597 11191 599 1198 600 4000 2000
1178 590 1185 597 1192 599 1199 600 fund mehr
1179 596 1186 598 11 599
1180 5900 1187 93
(Jr. 30506.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und
Boden und die Ausübung der Jagd. Vom 31. Oktober 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 7.
verordnen auf den Antrag der zur Vereinbarung der Preußischen Staatsver-
fassung berufenen Versammlung nach Anhörung Unseres Staatsministeriums,
was folgt: "
1
Jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist ohne Entschaͤdi-
gung aufgehoben.
Die bisherigen Abgaben und Gegenleistungen des Berechtigten fallen weg.
g. 2.
Eine Trennung des Jagdrechtes vom Grund und Boden kann als ding-
liches Recht künftig nicht Statt finden.
g. 3.
Die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden zu.
darf sie in jeder erlaubten Art, das Wild zu jagen und zu fangen, aus-
en.
Den benachbarten Grundbesitzern bleibt überlassen, ihre Grundstücke zu
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen und die Jagd durch offent-
liche Verpachtung oder durch einen angenommenen Jäger ausüben, oder auch
gänzlich ruhen zu lassen. Kein Grundbesitzer kann aber zu einer solchen Ver-
einbarung genöthigt werden.
(Nr. 305—3 Fé.) g. 4