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(Nr. 3058.) Allerhoͤchster Erlaß vom 9. Oktober 1848., betreffend die den Kreisstaͤnden zu
Hersord in Bezug auf den chausseemaßigem Ausbau and die Unterhaltung
der Kreisstraße von Herford über Enger und Hückerskreutz bis zur Hanno-
verschen Grenze in der Richtung auf Melle verliehenen fiskalischen
Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kreis-
ständen des Kreises Herford unterm 20. Juni d. J. gefaßten Beschluß wegen
des chausseemaßigen Ausbaues und der Unterhaltung der Kreisstraße von Her-
ford über Enger und Hückerskreutz bis zur Hannoverschen Grenze in der Rich-
tung auf Melle bestatigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften
der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.)
in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien
von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur
Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die obengedachte Straße Anwendung
finden sollen. Zugleich will Ich den genannten Kreisständen das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staatschausseen gelrenden
Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätz-
lichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschausseen bestehende
polizeiliche Bestimmungen, insbefondere die Vorschriften der Verordnung vom
7. * 1841. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von
Chausseegeld= und Chausseepolizei ti
wendung finden.
B. gegenwaͤrtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenneniß zü bringen.
Sanssouci, den 9. Oktober 1848.
Kontr auf die gedachte Straße An-
Friedrich Wilhelm.
v. Bonin.
An
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 3059.)