Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Schema. 
Stolper Kreis-Obligation. 
Lii. B. / 
Rthlr. (500, 100, 50) Preußisch Kurant. 
  
Die ständische Chausseebau-Kommission des Stolper Kreises bekennt auf 
Grund des Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 20. Juni 1848. sich 
Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu 
einer Schuld von 
resp. 500 — 100 — 50 Thalern 
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Stolper Kreis 
kontrahirt worden. 
Diese Schuld ist innerhalb 5 Jahren vom Datum dieser Verschreibung 
für beide Theile unkündbar. Nach Ablauf dieser 5 Jahre aber stehr sowohl 
dem Gläubiger als der ständischen Chausseebau-Kommission das Recht zu, die 
Zahlung des hier benannten Kapitals nach vorheriger sechemonatlicher Aufkün- 
digung zu verlangen. 
Die Kündigung von Seiten des Gläubigers geschieht zu Händen der 
Chausseebau-Kommission Stolper Kreises in Stolp. 
Oie von Seiten der Chausseebau-Kommission gekündigten Schuldver- 
schreibungen werden durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Haude-Spe- 
nersche Berliner Zeitung, die Boßsche Berliner Zeitung, die Stektiner Ostsee- 
Jeitung, das Cösliner Amtsblatt und das Stolper Kreisblatt mit der recht- 
lichen Wirkung zur öffentlichen Kenn'niß gebracht, daß die Inhaber derselben 
dadurch zur Annahme des auf jene Schuldverschreibungen fallenden Kapitals 
nebst Zinsen zu den in der Kündigung bezeichneten Terminen verpflichtet werden. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der erfolgten vor- 
herigen halbjaährigen Aufkündigung zu entrichten isi, wird es in halbjährlichen 
Terminen, von heute ab gerechnet, mit 5 Prozent in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinst. « 
Die Ausbezahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der hiermit aus- 
gegebenen Zinsscheine halbjahrlich entweder bei der Chausseebau-Kasse in Stolp 
oder in Stettin und Berlin an den durch besondere Bekanntmachung noch zu 
bezeichnenden Orten in der Zeit vom 1sten zum 8. Jannar und vom tsien zum 
8. Juli jeden Jahres. 
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Aushändigung dieser Obli- 
gation mit den dazu gehörigen Zinsscheinen nach dem Nennwerth in Preußisch 
Kurant, Preußischen Kassenanweisungen oder Preußischen Bankscheinen. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermogen. 
Dessen
	        
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