Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Stolp, den ten 1848. 
Die Ständische Kommission ür den Chaufseebau im 
Stolper Kreise. 
Mi dieser Obligation sind acht Zins- 
scheine Ser. 1. Nr. 1—8 mit der Unter- 
schrift der hier verzeichneten ständischen 
Kommissarien ausgegeben. 
  
(Nr. 3061.) Allerhöchster Erlaß vom 8. November 1838., betreffend die Verlängerung des 
am Schlusse dieses Jahres ablaufenden Jolltarifs. 
D. über eine für ganz Deutschland gemeinschaftliche Zollgesetzgebun gegen- 
waͤrtig Berathungen zu Krankfucra. M. Statt finden und deshalb die Regierun- 
gen der zum Z30 keish ehörigen Länder übereingekommen sind, die Heraus- 
gabe eines berichtigten Vereins-Zolltarifs für die mit dem Jahre 1849. be- 
innende neue Tartfperiode einstweilen auszusetzen, so bestimme Ich auf Ihren 
Porccht vom tten d. MtS., daß der für die Jahre 1846., 1847. und 1848. 
erlassene Jolltarif, sowie die denselben ergänzenden Erlasse 
1) vom 10. Oktober 1845., betreffend die provisorische Erhöhung des Ein- 
gangszolls von verschiedenen Waaren; 
2) vom 28. Oktober 1840., betreffend die Abaͤnderung mehrerer Tarifsaͤtze, 
und zwar 
a) in der zweiten Abtheilung: der Sätze für rohe Baumwolle und 
Baumwollengarn (pos. 2.), Farbehölzer (pos. 5.), geknoppertes 
Eisen (bos- 60.), Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren 
(bos.: 2.), Vieh (pos. 39.); 
b) in der 2 Abrheilung: des Transttzollsatzes für Talg; 
3) vom 3. Mai 1847., betreffend den Eingangszoll für 853 in Faͤssern 
(pos. 20.) 
auch vom 1. Januar 1849. an bis auf Weiteres in Kraft bleiben. Sie haben 
diese Verordnng durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gen und wegen deren Ausführung das Erforderliche zu veranlassen. 
Sanssouci, den 8. November 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
von Bonin. 
An 
den Staats= und Finanzminister von Bonin. 
 
	        
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