Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 353 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
— Nr. 533..— 
(Nr. 3062.) Patent uͤber die Publikation des Reichsgesetzes, betreffend die Einführung einer 
Deutschen Kriegs= und Handelsflagge. Vom 26. November 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 1c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem der Reichsverweser in Ausführung des Beschlusses der Deut- 
schen Nationalversammlung vom 31. Juli 1848. unterm 12. November 1848. 
nachfolgendes Gesetz verkündet hat: 
Artikel 1. 
Die Dieutsche Kriegsflagge besteht aus drei gleich breiten, hori- 
zontal laufenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. 
In der linken oberen Ecke trägt sie das Reichswappen in einem vier- 
eckigen Felde, welches zwei Fünftel der Breite der Flagge zur Seite hat. 
Das Reichswappen zeigt in goldenem (gelbem) Felde den doppelten 
schwarzen Adler mit abgewendeten Köpfen, ausgeschlagenen rothen Zun- 
gen und goldenen (gelben) Schnäbeln und desgleichen offenen Fängen. 
Artikel 2. 
Jedes Deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admiralsflagge oder Kom- 
modores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wim- 
pel fliegen. Derselbe ist roch und zeigt am oberen Ende den Reichs- 
Adler, wie oben beschrieben, in goldenem (gelbem) Felde. 
Artikel 3. 
Die Deutsche Handelsflagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen, 
schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegeslagge, jedoch mit 
dem Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt. 
Artikel 4. 
Diese Flagge wird von allen Deutschen Handelsschiffen als Natio- 
nalflagge ohne Unterschied geführt. 
Jahrgang 1848. (Nr. 3062.) 62 Be- 
Ausgegeben zu Berlin, den 3. Dezember 1848.
	        
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