Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2922.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. November 1847., betreffend das bei Kün- 
digung der vierprozentigen Posener Pfandbriese zu beobachtende Ver- 
fahren. 
A Ihren Bericht vom 10. v. M. bestimme Ich hierdurch: 
1) Daß vom 2. Januar 1848. an bei allen von dem Kreditinstitut des 
Großherzogthums Posen ausgehenden Kündigungen der vierprozentigen 
Posener Pfandbriefe zur Einlösung gegen baares Geld oder gegen an- 
dere Pfandbriefe — nach G. 10. und 41. der Kreditordnung vom 15. 
Dezember 1821. — dasjenige Verfahren stattfinden soll, welches durch den 
& 13. Art. 1— 4. und 7. der Verordnung vom 15. April 1842. we- 
gen Erweiterung des Posenschen landschaftlichen Kreditvereins (Gesetz- 
Sammlung S. 183.) für die Kündigung der drei und einhalbprozen- 
tigen Pfandbriefe vorgeschrieben ist. 
2) Die nach dem bisher üblichen Verfahren bereits gekündigten und bis 
zum 2. Januar 1348. nicht eingelieferten vierprozentigen Pfandbriefe 
werden auf Kosien der Landschaft mittelst des im Art. 1. des H. 13. 
der Verordnung vom 15. April 1842. bezeichneten Verfahrens zweimal 
von vier zu vier Wochen und zwar zum zweitenmale spätestens am 
1. April 1848. unter der im Art. 4. des F. 13. am angeführten Orte 
vorgeschriebenen Verwarnung zur Erhebung des Kapitals am nächsten. 
Zinstermine aufgeboten. 
Gegen diejenigen Pfandbriefsinhaber, welche die also gekündigten Pfandbriefe 
auch zu diesem Termine nicht eingeliefert haben, setzt die General-Landschafts- 
Direktion die Präklusion mit dem Realrechte auf die im Pfandbriefe ausge- 
dückte S'ezalhypother in Gemäßheit des Art. 4. §. 13. am angeführten 
rte fest. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Sanssouci, den 10. November 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Uhden. 
  
(Nr. 2923.)
	        
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