Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Wer ausscheidet erbaͤlt eine Abfin- 
H .... Jabren dungssumme von 
3 Jahren .. 120 Rthlr. 
14 2 ... . . . ... 134 - 
15 149 
10 105 2 
17... 162 = 
183ü 200 = 
19 219 „ 
220 239 = 
2424 . . .. 200 = 
22 282 : 
232 . . .. 305 
24 . .. 329 - 
25 . . .. . . . .. 354 = 
26 380 = 
2727 . . .. 407 — 
28 — . .. . . . . .. 435 
22 4606 
30 . . . . ... 500 
&. 30. 
Zum Reservefonds fließen folgende Einnahmen: 
a) die Beiträge der Gesellschaftsmitglieder; 
b) alle außerordentlichen der Gesellschaft zufließenden Einnahmen, namenk- 
lich alle Geschenke, falls die Geschenkgeber nicht eine andere Verwen- 
dungsart ausdrücklich vorschreiben; 
P) die erworbenen und verfallenen Antheile an das Eigenthum der Mietbs= 
genossenschaften; 
d) die JZinsen der dem Reservefonds eigenthämlich gehörigen Kapicalien 2c. 
K. 37. 
Sofern es die Mittel des Reservefonds gestatken, soll auch ein ent- 
sprechender Theil zu anderen für die Miethsgenossenschaften ersprießlichen 
Zwecken verwendet werden, z. B. zu Anlage von Bödern, namentlich für KRin- 
der, zur Einrichtung von Waschhausern und Trockenplätzen; zur Beschaffung 
von Koralen für Kleinkinderbewahr-Anstalten und Spielplätzen u. s. w. 
. 38. 
Sobald alle #m Laufe der Zeit ausgegebenen Aktien amortisirt und mit- 
hin alle Gesellschaftshäuser Eigenrhum der Miethsgenossenschafr geworden lind, 
wird die Gesellschaft nur aus beitragenden Milgliedern und das Gesellschafts- 
vermögen nur aus dem Reservefonds beslehen, über dessen weitere Verwen- 
dung zu gemeinnützigen baulichen Zwecken eine General-Versammlung be- 
chließen soll. 
Jadrgang 1818. (Nr. 3003.) 64 Titel
	        
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