Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

364 — 
Titel VII. 
Rechnungswesen. 
g. 39. 
Die Gesellschaft hat folgende Buͤcher zu fuͤhren: 
1) Ein Aktien-Kontobuch. In demselben werden saͤmmtliche Aktien nach 
der Reihenfolge als Debet der Gesellschaft gebucht; die amortisirten 
Aktien werden dem Debet ab= und dem Habet zugeschrieben. 
2) Ein Immobiliar-Kontobuch. Jedes Grundsiück, welches die Gesellschaft 
erwirbt und bebauet, erhált ein besonderes Konto. In demselben ist der 
Kaufpreis des Grundstucks nebst dem Kostenbetrage der Baulichkeiten, 
sowie der für beide Summen bis zur Vermiethung des Grundstücks sich 
ergebende Zinsenverlust in Ansatz zu bringen, auch die Reparaturkosten 
und laufenden Abgaben zu buchen. 
S. 40. 
Das Konto jedes Grundstücks weist zugleich auf ein Nebenkonto für je- 
den Miether hin, in welchem die betreffenden Miethsbetrage verzeichnet, und 
der am Ende des Jahrecs für den Miekher sich ergebende Antheil an dem 
Grundstücke ausgeworfen ist. 
g. 41. 
Jedes Grundstuͤckskonto wird jaͤhrlich abgeschlossen und weist in Zahlen 
nach, wie hoch der Antheil der Gesellschaft, und wie hoch derjenige der Mieths- 
genossenschaft zu stehen kommt. Ersterer ist als Habet, letzterer als Debet 
zu bezeichnen. 
9. 42. 
Die Summe der solchergestalt gefundenen Debets muß allemal überein- 
siümmen mit dem durch die amoriisirten Aktien im Aktien-Kontobuche gewonne- 
nen Habet. 
g. 43. 
3) Ein Insgemeinkonkobuch, in welchem alle nicht zu den Aktien und 
Miethserkrägen gehörigen Einahmen und alle nicht zu den Bamepara- 
lur= und Unterhaltungskosten (inclI. Abgaben und Feuecrkassengelder) ge- 
hörigen Ausgaben gebucht werden. 
S. 44. 
4) Ein Kassabuch, durch welches alle baaren Einnahmen und Ausga- 
ben gehen. 5 
&. 45. 
5) Ein Hauptbuch, in welchem die Resultate der Spezial-Koncobücher auf- 
genommen sind, und nach welchem der Abschluß angelegt wird.
	        
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