Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 46. 
Der Abschluß erfolgt jährlich mit dem 31. Dezember. 
« K. 47. 
Der Abschluß und die Feststellung der Antheile, des Zinssatzes, der 
Amortisations-Summe u. s. w. muß, wenn nicht besondere Hindernisse dazwischen 
treten, zum 1. April vollendet und die Decharge bis spatestens den 15. Mai 
rbeeit tt ein, so daß bis zum 1. Juni die Amortisation ver Aktien erfolgt sein 
ann. 
K. 48. 
Die spezielleren Bestimmungen über das Rechnungswesen, sowie elwa 
sich als nothwendig ergebende Modifsskationen der G. J9— 47. bleiben der 
Beschlußnahme des Vorstandes überlassen. 
K. 49. 
Alljährlich, und zwar, wenn nicht besondere Hindernisse eintreten, im 
August, veröffentlicht der Vorsiand einen Rechenschafts-Bericht, in bub 
über den Stand des Unternehmens das Erforderliche mitzutheilen, namentlich 
das Resultat des Abschlusses im Allgemeinen anzugeben ist. 
Titel VIII. 
Vertretung der Gesellschaft. 
* 
Die Gesellschaft wird vertreten: 
a) durch die Gesammtheit der Mitglieder in der General-Versammkung, 
b) durch den Vorstand, 
P) durch eine Rechnungs-Revisions-Kommission. 
General-Versammlung. 
K. 51. 
General -Versammlungen werden vom Vorstande einberufen und in 
Berlin gehalten. Die ordenklichen General-Bersammlungen finden alljährlich 
im Monat August statt, außerordentliche nur dann, wenn der Vorsiand die- 
selben für norhwendig erachtet. Der Vorsigende des Vorslandes und bei dessen 
Berhinderung sein Stellvertreterhat in derselben den Vorsitz. 
K. 52. 
Die Einladung zur General-Versammlung erfolgt durch Amalige Inser 
tion in die G. 18. genannten Blätter. 
K. 53. 
Jedes Gesellschafts- Mitglied ist berechtige, den General= Verfemmlungen 
mit beschließender Stimme beizuwohnen. 
(Nr. 5063.) 64 S. 54.
	        
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