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S. 54.
Jedes Gesellschafts--Mitglied hat beim Eintritt in die General--Ver-
sammlung eine 8 Tage vorher vom Vorslande auszufällende Stimmkarte vor-
zuzeigen.
g. 55.
Frauen sind vom persönlichen Erscheinen ausgeschlossen, können ihre
Stümmen jedoch durch Stelloertreter abgeben lassen. Niemand darf mehr als
eine Stimme abgeben.
K. 56.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der im &. 73. erwähnten, ent-
scheider die einfache Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit giebt
der Vorsitzende den Aueschlag.
&. 57.
Ueber den Gang und das Ergebniß der Generalversammlung wird von
dem Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll aufgenommen und durch Unter-
schrift von mindesten3 5 Gesellschaftsmitgliedern vollzogen.
&. 58.
Der Beschluß der Generalversammlung ist erforderlich:
1) zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
2) zur Wahl des Schagmeisters,
3) zur Wahl der Rechnungsrevisions-Kommission,
4) zur Ertheilung der Decharge,
5) zur Wahl der Schiedsrichter G. 71.),
6) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts,
7) zur Aufbebung der Beschlüsse früherer Versammlungen,
8) zur Auflösung der Gesellschaft.
Vorstand.
K. 59.
Der Vorstand besteht aus dem Syndikus der Gesellschaft, dem Bauver=
sländigen und einem dritten Mitgliede. Gleichzeitig werden 3 Stellverrreter
und ein Schatzmeister gewählt, welche den Sitzungen des Vorstandes mir bera-
ktbender Stimme benvohnen, und in einzelnen Bebinderungsfällen die Vorstands=
mirglieder vertreten.
. 60.
· Zum Syndikus kann nur ein Mitglied gewaͤhlt werden, welches richter-
liche Qualifikation hat, oder das Amt eines Justizkommissarius bekleidet.
g. 61.
Zum Batwerständigen kann mur ein geprüfter Baumeister gewählt
werden. 62
g. 62.