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Schatzmeister.
g. 69. *
Der Schatzneister wird von der Generalverfammlung crwählt, nimm
mit berathender Stinme an allen Sitzungen des Vorsfandes Theil und erhält
von diesem seine Instruktion. '
Rechnungs-Rsevissisonscoimwisssiom
H.7d.
Die Rechnungs-Revisionskommisston besteht aus drei Mitgliedern und
hat die Obliegenhe#n, die Bücher zu revidiren, die gelegten Rechnungen mit den
dazu gehörigen Belähen zu prüfen und dadurch die Orcharge-Ertheilung. Sei-
tens der Generalversammlung vorzubereilen. Auch wird dieselbe alljäahrlich eine
außerordentliche Kassenrevision vornehmen.
Schiedsgericht.
K. V1.
Sceeikigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Mieths-
genossenschaften einerseits und dem Vorflande andererseits, werden durch eih
Schiedsgericht von drei Mitgliedern entschieden, von welchen eins durch die
Generalversammlung, eins durch die Miethsgenossenschaft, das drikte durch die
beiden bereits ernanmen Mitglieder erwählt wird, und worunter ein Rechtsver-
ständiger, d. h. richterlicher Beamter oder Juflizkommissarius sein muß.
Das Schiedsgericht fällr sein Urtheil zunächst nach den Gesellschafts-
statuten, evemmell, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. «
Tiefe Bestimmungen sjnd den Mietheru, der Gesellschaftsquartiere beson-
ders bekannt zu machen, und in jeden Miethskontrakt mit aufzunehmen.
Oberausfsicht des Staats.
. 72.
Die Oberaufsicht des Staaks wird durch den Obere Präscdent#en der Pro-
binz ausgeübt, welcher befugt ist, sich dazu, eines Kommissarius zu dedienen.
Der Kommissarlus har das Rechb den Gestralversammlungen und den Sitzum-
en des Vorstandes beizuwohnen und die Wahlverhandlungen in formester
Hinschr zu verifiziren.
Auflösung der Gesell schuft.
. 73.
Die Gesellschaft kann ihre' Auflösung durch eine Mehrheit von der
Stimmen der Anwesenden beschließen, wenn bei der Abstimmung & der Stimmen
sämmt=