Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Schatzmeister. 
g. 69. * 
Der Schatzneister wird von der Generalverfammlung crwählt, nimm 
mit berathender Stinme an allen Sitzungen des Vorsfandes Theil und erhält 
von diesem seine Instruktion. ' 
Rechnungs-Rsevissisonscoimwisssiom 
H.7d. 
Die Rechnungs-Revisionskommisston besteht aus drei Mitgliedern und 
hat die Obliegenhe#n, die Bücher zu revidiren, die gelegten Rechnungen mit den 
dazu gehörigen Belähen zu prüfen und dadurch die Orcharge-Ertheilung. Sei- 
tens der Generalversammlung vorzubereilen. Auch wird dieselbe alljäahrlich eine 
außerordentliche Kassenrevision vornehmen. 
Schiedsgericht. 
K. V1. 
Sceeikigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Mieths- 
genossenschaften einerseits und dem Vorflande andererseits, werden durch eih 
Schiedsgericht von drei Mitgliedern entschieden, von welchen eins durch die 
Generalversammlung, eins durch die Miethsgenossenschaft, das drikte durch die 
beiden bereits ernanmen Mitglieder erwählt wird, und worunter ein Rechtsver- 
ständiger, d. h. richterlicher Beamter oder Juflizkommissarius sein muß. 
Das Schiedsgericht fällr sein Urtheil zunächst nach den Gesellschafts- 
statuten, evemmell, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. « 
Tiefe Bestimmungen sjnd den Mietheru, der Gesellschaftsquartiere beson- 
ders bekannt zu machen, und in jeden Miethskontrakt mit aufzunehmen. 
Oberausfsicht des Staats. 
. 72. 
Die Oberaufsicht des Staaks wird durch den Obere Präscdent#en der Pro- 
binz ausgeübt, welcher befugt ist, sich dazu, eines Kommissarius zu dedienen. 
Der Kommissarlus har das Rechb den Gestralversammlungen und den Sitzum- 
en des Vorstandes beizuwohnen und die Wahlverhandlungen in formester 
Hinschr zu verifiziren. 
Auflösung der Gesell schuft. 
. 73. 
Die Gesellschaft kann ihre' Auflösung durch eine Mehrheit von der 
Stimmen der Anwesenden beschließen, wenn bei der Abstimmung & der Stimmen 
sämmt=
	        
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