Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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weil sich mit großer Wahrscheinlichkeit voraussehen laͤßt, daß dabei die tiefe 
Zerrissenheit der Versammlung und ihre unverkennbare innerliche Aufloͤsung in 
aͤhnlicher Weise, wie am Isten d. M., zur Trauer aller wahren Vaterlands- 
freunde hervortreten wuͤrde. 
Ew. Koͤnigliche Majestaͤt koͤnnen wir demnach nur die sofortige Aufloͤ- 
sung der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung anrathen, 
und erlauben uns, den Entwurf der diesfaͤlligen Verordnung zu Er. Koͤnig- 
lichen Majestät Allerhöchster Vollziehung ehrfurchtsvoll beizufügen. 
Gewiß ist diese Vereitelung des vor länger als sechs Monaten begon- 
nenen Versuchs der Vereinbarung einer Verfassung zwischen der Krone und 
den Vertretern des Volks ein seh beklagenswerthes Ereigniß. Wahrhaft ver- 
derblich aber würde es sein, wenn, um dieser Vereitelung willen, die Sehnsucht 
des Landes nach einer Verfassung, von welcher es Wiederherstellung eines festen 
Rechtszustandes und des in allen Verhältnissen des öffentlichen Lebens gestör- 
ten Vertrauens mit Recht erwarten darf, noch längere Zeit unbefriedigk blei- 
ben sollte. Ew. Königliche Majestät können wir daher nur pflichtmäßig rathen, 
Ihrem Volke eine Verfassung, die zur Begründung, Befestigung und Erhal- 
tung wahrer Freiheit geeignek ist, unverzüglich unter dem Vorbehalt zu gewäh- 
ren, daß dieselbe von den zunächst, und zwar sofort, zu berufenden Kammern 
einer Revision zu unterwerfen sei. Wir haben eine solche Werfassung unter 
strenger Festhaltung der von Ew. Königlichen Majestät im März d. J. ertheil- 
ten Verheißungen entworfen und dabei nicht nur die Vorarbeiten der zur Ver- 
einbarung der Verfassung berufenen Versammlung, sondern auch die bisheri- 
gen Beschlüsse der deutschen National-Versammlung, deren fernere Beschlüsse 
auch bei der vorzubehaltenden Revision zu beachten sein werden, sorgfältig be- 
rücksichtigt. Indem wir diesen Entwurf, nebst dem Entwurf eines Wahlge- 
setzes, hierbei unterthänigst vorlegen, stellen wir Ew. Königlichen Majestat die 
Bollziehung derselben ehrfurchtsvoll anheim. 
Schließlich behalten wir uns vor, bei Ew. Königlichen Majestät den 
provisorischen Erlaß verschiedener, zur Befriedigung dringender Bedürfnisse des 
Landes erforderlichen Verordnungen in den nächsten Tagen unterthänigst zu 
beantragen. 
erlin, den 5. Dezember 1848. 
Das Staatsministerium. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
Rintelen. v. d. Heydt. 
  
(Tr. 3065.)
	        
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