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(Nr. 3065.) Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 5. Dezember 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen außeror-
dentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Verembarugg der Verfassung
unmöglich gemacht und, entsprechend den dringenden Forderungen des böffent-
lichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der, von den gewählten Vertre-
tern des Volkes ausgegangenen, umfassenden Vorarbeiten die nachfolgende
Verfassungsurkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse
angeordneten Reovision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
Wir verkünden demnach die Verfassung für den Preußischen Staat
wie folgt:
Titel lI.
Vom Staatsgebiete.
Artikel 1.
Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden
das Preußische Staatsgebiet.
Artikel 2.
Die Gränzen dieses Staatsgebietes können nur durch ein Gesetz verän-
dert werden.
Titel IH.
Von den Rechten der Preußen.
Artikel 3.
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen
die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, aus-
geübt und verloren werden.
Artikel 4.
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden
nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich
zugänglich. «
Artikel 5.
Die persbnliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und For-
men, unter welchen eine Verhafeung zulässig ist, sind durch das *x- um
S- der persönlichen Freiheit vom 24. September laufenden alres
estimmt.
(Tr. 3065.) Ar-