Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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berufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung 
militärischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet. 
Artikel 38. 
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikom= 
missen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Hmilen-Gideirommisse sollen 
durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltket werden. 
Artikel 39. 
HUVooorstehende Bestimmungen (Artikel 38.) finden auf die Thronlehen, das 
Königliche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des 
taates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besttungen und 
shekommise, in sofern letztere durch das deursche Bundesrecht gewährleistet 
ind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch 
besondere Gesetze geordnet werden. 
Artikel 40. 
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt 
keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Geseogebung. Die 
Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird 
gewährleister. 
Aufgehoben ohne Entschädigung sind: 
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Ge- 
walt, sowie die gewissen Grundstlücken zustehenden Hoheitsrechte und 
Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den 
bisher Bercchtigken oblagen. 
Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde-Ordnung bleibt es bei 
den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung. 
5) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erb- 
unterthänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbe-Verfassung, herstam- 
menden Verpflichtungen. 
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertra- 
zung des vollen Eigenthums zulckssig; jedoch kann auch hier ein fester ablös- 
arer Zins vorbehalten werden. 
Titel III. 
Vom Koönige. 
Artikel 41. 
Die Person des Königs ist unverletzlich. 
Artikel 42. 
Seine Minister sind verantwortlich. — Alle Regierungs-Akte des Koͤ- 
ags bedürfen rm ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. A 
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