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Artikel 43.
Dem Koönige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und
entläßt die Minister. Er besiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt
unverzüglich die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Artikel 44.
Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Artikel 45.
Er besetzt alle Stellen in demselben, sowie in den übrigen Zweigen des
Staatsdienstes, in sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Artikel 46.
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und
Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Handelsverträge, sowie an-
dere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlege werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
der Kammern. "
Artikel 47.
Der Koͤnig hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers
kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeuͤbt werden, von
welcher die Anklage ausgegangen ist.
Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines beson-
deren Gesetzes niederschlagen.
Artikel 48.
Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vor-
rechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.
Artikel 49.
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann
sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem
solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen nach der Auflösung die
Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammelt werden.
Artikel 50.
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf
diese Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während dersel-
ben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 51.
Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäáß, erblich in dem
(N. 300S.) 66“ Manns-