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Artikel 59.
Die Minister koͤnnen durch Beschluß einer Kammer wegen des Ver-
brechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes, ange-
klagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der
Monarchie in vrreinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe
bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Falle der Verantwortlichkeit, über
d Verfahren und das Strafmaaß werden einem besonderen Gesetze vor-
ehalten.
Titel V.
Von den Kammern.
Artikel 60.
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und
durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem
Gesetze erforderlich.
Artikel 61.
Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vor-
zuschlagen.
Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König
verworfen worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorge-
bracht werden.
Artikel 62.
Die erste Kammer besteht aus 180 Mitlgliedern.
Artikel 63.
Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch die Provinzial Bezirks-
und Kreisvertreker erwählt. (Artikel 104.) Die Provinzial-, Bezirks= und Kreis-
vertreter bilden, nach naäherer Bestimmung des Wahlzeseges, die Wahlkörper
und wählen die nach der Bevölkerung auf die Wahlbezirke fallende Zahl der
Abgeordneten)
*) Bei der Revision der Verfassungsurkunde bleibt zu erwägen, ob ein Theil der Mit-
glieder der ersten Kammer vom Könige zu ernennen und ob den Oberbürgermeistern der gro-
uzen Städte, sowie den Vertretern der Universitäten und Akademien der Wissenschaften und
der Künste, ein Sitz in der Kammer einzurdumen sein möchte.
Artikel 64.
Die Legislaturperiode der ersien Kammer wird auf sechs Jahre
festgesetzt.
(Nr. 3065.) Ar-