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Artikel 73.
Das Naͤhere uͤber die Ausfuͤhrung der Wahlen zu beiden Kammern
bestimmt das Wahl-Ausführungsgesetz.
Artikel 74.
Stellvertreter fuͤr die Mitglieder der beiden Kammern werden nicht
gewaͤhlt.
Artikel 75.
Die Kammern werden durch den Koͤnig regelmaͤßig im Monat Novem-
ber jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstaͤnde erheischen, ein-
berufen.
Artikel 76.
Die Eroͤffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den
Koͤnig in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer
Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eroͤffnet, vertagt und ge-
schlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Artikel 77.
Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet
darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung und er-
wählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräásidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Durch die Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder einer Beförde-
rung im Staatedienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme
in derselben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Artikel 78.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf
den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern. zu einer geheimen
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu be-
schließen ist.
Artikel 79.
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die
Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Seimmenmehrheic,
vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu beslimmen-
den Ausnahmen.
Artikel 80.
ch Jede Kammer hat fuͤr sich das Recht, Adressen an den Koͤnig zu
richten.
(N.. 35.) Nie-