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Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt-
schrift oder Adresse uͤberreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister
überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
Artikel 81.
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kom-
missionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen. «
Artikel 82.
Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und In-
struktionen nicht gebunden.
Artikel 83.
Sie können weder für ihre Abstimmungen in der Kammer, noch für ihre
darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter-
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausuͤbung der That
oder binnen ber naͤchsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden noth-
wendig.
Wedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammern und eine jede
Uncersuchungs= oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben,
wenn die betreffende Kammer es verlangt.
Artikel 84.
Dia Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch
iaͤten.
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reise-
kosten zund Diaͤten nach Maaßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist
unstatthaft.
Titel VI.
Von der richterlichen Gewalt.
Artikel 85.
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhän-
gige keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte aus-
t.
Die Urtheile werden im Namen des Koͤnigs ausgefertigt und vollstreckt.
Artikel 86.
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebens-
zeit ernannt. Si
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