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Sie koͤnnen nur durch Richterspruch aus Gruͤnden, welche die Gesetze
vorgesehen und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt, zeilweise enthoben oder
unfreiwillig an eine andere Sielle versetzt und nur aus den Ursachen und unter
den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, penssonirt werden.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation
der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finder diese Bestunmung keine
Anwendung.
Artikel 87.
Den Richrern dürfen andere besoldrte Staatsämter nicht übertragen
werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesectzes zulässig.
Artikel 88.
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 89.
Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu dem-
selben nach Vorschrift der Gesetze befähigt har.
Artikel 90.
Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Han-
dels= und Gewerbegerichte, sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten
errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit der Handels-, Gewerbe= und Mili-
kairgerichte, das Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die
besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch
das Gesetz festgestellt.
Artikel 91.
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem einzi-
gen vercinigt werden.
Artikel 92.
Die Verhandlungen vor dan erkennenden Gerichte in Zivil= und Straf-
sachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich
zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den
guten Silten Gefahr droht.
Auch in Zidvilsachen kann die Oeffentlichkeit durch Gesetze beschrankt
werden.
Artikel 93.
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen polili-
schen Verbrechen und bei Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über die Schuld
des Angeklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschworenengerichts
wird durch ein Gesetz geregelt.
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