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Artikel 94.
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das.
Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs= und Ge-
richtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Artikel 95.
Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nsthig, um öffent-
liche Zivil= und Milikairbeamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amts-
befugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.
Titel VII.
Von den Staatsbeamten.
Artikel 96.
Die besonderen Rechtsverhälmmisse der nicht zum Richterstande gehörigen
Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, 4 durch ein Gesetz gere-
gelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Or-
Lane zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Enc-
Rehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
Artikel 97.
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungsurkunde etats-
mäßig angestellten Staatsbeamten soll im Scaatsdienergesetz besondere Rücksicht
genommen werden.
Titel VII.
Von der Finanzverwaltung.
Artikel 98.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im
Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellk.
Artikel 99.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in
den Staatshaushalts-Ekat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord-
net sind, erhoben werden. «
Artikel 100.
Betreff der Steuern koͤnnen Bevorzugungen nicht OAggefähr werden.
ie bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und
dabei jede Bevorzugung abgeschafft. —
Ar-