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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
Nr. 4. —
(Nr. 2924.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. Oktober 1847., betreffend das Verbot des
Debits der Verlags= und Kommissionsartikel des vormaligen literarischen
Instituts zu Herisau, jetzt der M. Schläpferschen Buchhandlung daselbst,
für den ganzen Umfang der Monerchie.
n Folge der Beschluͤsse der Deutschen Bundesversammlung vom 18. Fe-
bruar und 17. Juni d. J. bestimme Ich hierdurch für den ganzen Umfang
der Monarchie, daß für Verlags= und Kommissionsartikel des vormaligen lite-
rarischen Insticuts ! Herisau, jetzt der M. Schläpferschen Buchhandlung da-
selbst, eine Debitserlaubniß (Verordnung vom 23. Februar 1813. F. 11. Nr. 3.)
nicht mehr ertheilt und der Debit bisher erlaubter Verlags= und Kommissions-
Arrikel des genannten literarischen Inslituts und der genannten Buchhandlung
nur noch in soweit gestattet sein soll, als es zur Aufräumung der, schon vor
Publikation des gegenwärtigen Erlasses von inländischen Buchhändlern wirklich
angekauften Exemplare nöthig ist, deren Zahl die Polizeibehörde deshalb bei
jedem zur getreuen Angabe ieräber verpflichreten Buchha#ndler genau festzu-
stellen hat. — Im Uebrigen soll der Debit saämmtlicher jetzigen und zukünftigen
Verlags= und Kommissionsartikel des literarischen Instituts zu Herisau und
der M. Schlapferschen Buchhandlung bei Vermeidung der durch die Verord-
nung vom 18. Oktober 1819. Art. XVI. Nr. 5. und den Erlaß vom 6. Au-
ust 1837. Nr. 4. angedrohten und mit der im zweiten Satze des F. 14. der
Verordnung vom 30. Juni 1843. bestimmten Maaßgabe anzuwendenden
Strafe bis auf Weiteres gänzlich verboten sein.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenne-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 24. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1816. (Ne. 2914—2975.) 5 (Nr. 2925.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1848.