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3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer
Gemeindcangelegenheiten zu, mit Einschluß der Ortspolizei. Den Zeit-
punkt und die Bedingungen des Ueberganges der Polizeiverwaltung an
die Gemeinden wird das Gesetz bestimmen.
Die polizeilichen Funkrionen können in Städten von mehr als
30,000 Einwohnern auf Staatsorgane ubertragen werden.
4) Die Berathungen der Vrovinhial. Bezirks-, Kreis= und Gemeindever-
tretungen sind in der Regel böffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das
Gesetz. Ueber die Cinnalmen und Ausgaben muß jährlich wenigstens
ein Bericht veröffentlicht werden.
Allgemeine Bestimmungedn.
Artikel 105.
Gesetze und Verordnungen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor in der
vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Wenn die Kammern nicht versammelt sind, können in dringenden Fällen,
unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen mit
Gesetzeskraft erlassen werden, dieselben sind aber den Kammern bei ihrem näch-
sten Zusammentrikt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
6 Artikel 100.
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung ab-
geandert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmen-
mehrheit genüge.
Artikel 107.
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten haben dem
Könige und der Verfassung Treue und Gehorsam zu schwören.
Artikel 108.
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Be-
stimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen,
welche der gegomwäiigen. Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis
sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Artikel 109.
Alle durch die besiehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur
Ausführung der sse betreffenden organischen Gesetze in Thatigkeit.
Artikel 110.
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die Artikel 5. 6. 7.
24. 25. 26. 27. und 28. der Verfassungsurkunde zeit= und distriktsweise #äber
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