Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Kraft gesetzt werden. ODie näheren Bestimmungen darüber bleiben einem be- 
sonderen Gesetze vorbehalten. Bis dahin bewendet es bei den in dieser Bezie- 
hung bestehenden Vorschriften. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
Arkikel 111. 
Sollten durch die für Deutschland festzustellende Verfassung Abänderun= 
gen des gegenwärtligen Verfassungsgesetzes nöthig werden, so wird der Kdnig 
dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten 
Versammlung mittheilen. 
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorlaufig 
gungeorbnen Abänderungen mit der deutschen Verfassung in Uebereinstimmung 
ehen. 
Arrikel 112. 
Die gegemvartige Verfassung soll sofort nach dem ersten Zusammentritt 
der Kammern einer Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 00. 
und 106.) unterworfen werden. 
Das im Artikel 52. erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, sowie die 
vorgeschriebene Vereidung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, er- 
folgen sogleich nach vollendeter Revision (Art. 107.). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt. 
  
Mir. —56.) (Nr. 3006.)
	        
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