— 391 —
Kraft gesetzt werden. ODie näheren Bestimmungen darüber bleiben einem be-
sonderen Gesetze vorbehalten. Bis dahin bewendet es bei den in dieser Bezie-
hung bestehenden Vorschriften.
Uebergangs-Bestimmungen.
Arkikel 111.
Sollten durch die für Deutschland festzustellende Verfassung Abänderun=
gen des gegenwärtligen Verfassungsgesetzes nöthig werden, so wird der Kdnig
dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten
Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorlaufig
gungeorbnen Abänderungen mit der deutschen Verfassung in Uebereinstimmung
ehen.
Arrikel 112.
Die gegemvartige Verfassung soll sofort nach dem ersten Zusammentritt
der Kammern einer Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 00.
und 106.) unterworfen werden.
Das im Artikel 52. erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, sowie die
vorgeschriebene Vereidung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, er-
folgen sogleich nach vollendeter Revision (Art. 107.).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.
Mir. —56.) (Nr. 3006.)