Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

(Nr. 3066.) Patenk, betreffend die Jusammenbernsung der Volksvertreter. Vom 5. De- 
zember 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 1c. » 
haben durch Unsere Verordnung. vom heutigen Tage die zur Vereinbarung 
iner Staatsverfassung berufene Versammlung aufgelöst. Zugleich haben Wir, 
in der Absicht, Unser getreues Volk sogleich der von demselben ersehnten Seg- 
nungen der verheißenen konstitutionellen Freiheit ctheilhaftig werden zu lassen, 
die Regelung der letzteren nicht von dem in ferner Aussichk stehenden Ergebniß 
der Vereinbarung mit einer anderweitigen Volksvertretung abhängig machen 
wollen, dieselbe vielmehr durch die heute von Uns volhogene, Verfassungsur- 
kunde dauernd gesichert. Bei der Feststellung dieses tentegrundgesedes ist 
der von der Regierung vorgelegte Enkwurf, welcher nach Maaßgabe der von 
der Verfassungskommission der zur Vereinbarung berufenen Versammlung aus- 
egangenen Vorschläge, und der übrigen Vorarbeiten derselben, sowie in ge- 
ührender Berücksichtigung der Beschlüsse der deutschen Nationalversammlung 
in Frankfurt a. M., modifizirt wurde, zum Grunde gelegt worden. Wir 
lauben Uns daher der zuversichtlichen Hoffnung hingeben zu dürfen, daß jene 
Verfassung den Wünschen Unseres gelreuen Volkes entsprechen werde. Im 
Artikel 112. ist überdies eine Revision auf dem Wege der Gesetzgebung durch 
die nächste Volksvertretung vorbehalten. Unmittelbar nach erfolgter Revision 
werden Wir die von Uns verheißene Vereidung des Heeres auf die Verfassun 
veranlassen. Der Vorbehalt der Revision der Verfassung gewährt Augleich die 
Möglichkeit, die Verfassung des Preußischen Staates mit dem im Ausbau be- 
griffenen deutschen Verfassungswerke in Einklang zu bringen. 
Wir verordnen nunmehr, daß die nach der Verfassungsurkunde ins Le- 
ben zu rufenden Kammern am 26. Februar 1849. in Unserer Haupt= und Re- 
sidenzstadt Berlin sich versammeln. Zu diesem Zwecke haben am 22. Januar 
k. J. sämmtliche Urwähler im ganzen Staate zur Wahl der Wahlmänner, 
am 5. Februar k. J. die Letzteren zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kam- 
mer, am 29. Januar die zur Theilnahme an den Wahlen für die erste Kam- 
mer berechtigten Wäahler zur Wahl von Wahlmannern, endlich am 12. Fe- 
bruar k. J. die Letzteren zur Wahl der Mitglieder der ersten Kammer zusam- 
menzutreten. 
Die Rücksicht auf die Unseren Ministern aufgetragene Vorbereitung der 
den Kammern vorzulegenden, in der Verfassungsurkunde vorbehaltenen und 
sonstigen dringlichen Gesetzentwürfe und der Zeitaufwand, welchen die Wahl- 
operation erheischen, gestatten nicht, Uns früher mit den Vertretern Unseres 
Volkes zu umgeben. 
Wir erwarten übrigens mit Zuversicht, daß bis zum Zeitpunkte der Ver- 
sammlung der Kammern die Herrschaft des Gesetzes in Unserer Haupt- z 
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