Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Da die in der Verfassungsurkunde bestimmte Wahl der ersten Kammer 
durch die Kreis -, Bezirks= und Provinzialvertreker wegen des noch nicht er- 
folgten Erscheinens der Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung gegenwärtig 
noch nicht ausführbar ist, so haben Wir ein provisorisches Wahlgesetz zur 
Bildung der ersten Kammer für das erste Jahr der nächsten Legislatur voll- 
zogen. 
Wir geben Uns nunmehr der Hoffnung hin, daß die von Uns verliehene 
Verfassung unter Gottes Segen zum größeren Ruhme des Vaterlandes beitra- 
gen und das, durch eine Geschichte von Jahrhunderten begründete, Band gegen- 
seitiger Anhänglichkeit zwischen Unserem Königlichen Hause und Unserem ge- 
treuen Volke noch fester knupfen, sowie die WBobfahrn und Freiheit des letz- 
teren dauerhaft begründen werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
Rintelen. v. d. Heydt. 
  
(Nr. 3007.)
	        
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