rath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikte
verbunden.
Artikel 4.
Die Wahlmaͤnner werden aus der Zahl der stimmberechtigten Urwaͤhler
der Gemeinde (des Distrikts, der Abtheilung) gewaͤhlt.
Die etwa noͤthig werdenden Ersatzwahlen werden von den urspruͤnglich
gewaͤhlten Wahlmaͤnnern vollzogen; jedoch ist an die Stelle jedes Wahlmannes,
welcher durch den Tod, durch Wohnortsveraͤnderung oder auf andere Weise
ausscheidet, sofort ein neuer Wahlmann zu waͤhlen.
Artikel 5.
Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch die Wahlmdmmer nach
absoluter Stimmenmehrheit erwählt. Die Wahlbezirke sollen so gebildet wer-
s in jedem derselben 2 oder 3 Mitglieder der ersten Kammer zu wäh-
en sind.
Sollten sich in einem Wahlbezirke weniger als 1000 Urwühler befinden,
so haben letztere die 2 oder 3 Mitglieder der ersten Kammer in 2, beziehungs-
weise 3 Abtheilungen, deren keine mehr als 500 Urwhler umfassen darf, di-
rekt und ohne Vermirtelung von Wahlmännern zu wählen.
Artikel 6.
Die Jahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Mitglieder der
ersten Kammer weist das anliegende Verzeichniß nach.
Die Bildung der Wahlbezirke ist durch die Regierungen zu bewirken.
Artikel 7.
Die Zahl der Bevölkerung bestimmt sich überall nach der im Jahre 1846.
statrgehabten amtlichen Zählung.
Artikel 8.
Zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße wahlbar, der das
40ste Lebensjahr vollendet und bereits 5 Jahre lang dem Preußischen Staats-
Verbande angehoͤrt.
Artikel 9.
In den Städten werden die Urwahlen der Wahlmänner durch Beauf-
tragte des Magistrats und da, wo kein Magistratskollegium besteht, des Bür-
germeisters geleitet. Urb
eber