Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Ueber die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Räcksicht auf 
die bestehende Verschiedenarkigkeit der ländlichen Gemeinde-Einrichtungen Unser 
Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung dieser Verordnung 
zu erlassenden Reglement (Artikel 11.) feststellen. 
Die Wahlen der Mitglieder der ersten Kammer werden durch von den 
Regierungen zu bestimmende Wahlkommissare geleitet. 
Artikel 10. 
Die Wahl der Mitglieder der ersien Kammer 52 durch selbstgeschrie- 
bene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller Erschienenen. 
Artikel 11. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes sonst noch erforderlichen Anordnun- 
gen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 6. Dezember 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt. 
  
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