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(Nr. 2925.) Allerhochste Kohinet####er vom 29. November 1837., betreffend die . 2. und
115. des unter dem 23. April 1847. Allerhbchst genehmigten Reglements
zur Bildung eines Unterstützungsfonds für die emeritirten evangelischen
Geistlichen der Provinz Brandenburg.
A. Ihren Bericht vom 9. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß die &6. 2.
und 15. des unter dem 23. April d. J. von Mir genehmigten Reglements zur
Bildung eines Unterstützungsfonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen
der Provinz Brandenburg zugteich mit diesem Meinem Erlaß durch die Gesetz-
sammlung zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden.
Charlottenburg, den 29. November 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Eichhorn, v. Bodelschwingh und Uhden.
Reglement
des Unterstützungsfonds für die emeritirten evangelischen Geist-
lichen der Provinz Brandenburg.
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Berchlee Zur Theilnahme an dem Unterstützungsfonds sind alle in der Provinz
srrh S eah-. Brandenburg angestellte evangelische Geistlichen, sowohl auf Stellen Königlichen,
mer. als auf denen Piioatpatvonchs berechtigt, welche das Recht haben, bei ihrer
Emeritirung einen Antheil von dem Einkommen der Stelle zu erhalten. Dazu
ehöhren namentlich auch Rektoren städcischer Schulen, welche gleichzeitig eine
Predigerstelle verwalten, in Ansehung ihrer geistlichen Stelle und rücksichtlich des
von dieser herrührenden Einkommens.
Dagegen sind zum Beitritt zum Unterstützungsfonds nicht berechtigt:
a) Parrgehülfen und Hülfsgeistliche, die zwar ordinirt sind, deren Ansiel-
lung aber nur eine vorübergehende ist, entweder für Lebzeiten des Geist-
lichen, dem sie adjungirt sind, oder bis zur anderweitigen Organisation
der Parochie, in der sie fungiren;
b) solche Geistliche, die bei einer Emericirung nicht nach I#. 528. und 529.
Tit. 11. Th. II. des Allgemeinen Landrechts oder den provinzialrecht-
lichen Vorschriften behandelt werden, sondern aus einem besonderen, für
ihre Diensikategorie bestehenden Pensionsfonds Ruhegehalt empfangen,
als Divisions= und Garnisonprediger, sowie die Prediger bei militairischen
Erziehungsanstalten.
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