Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 22 — 
(Nr. 2925.) Allerhochste Kohinet####er vom 29. November 1837., betreffend die &#. 2. und 
115. des unter dem 23. April 1847. Allerhbchst genehmigten Reglements 
zur Bildung eines Unterstützungsfonds für die emeritirten evangelischen 
Geistlichen der Provinz Brandenburg. 
A. Ihren Bericht vom 9. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß die &6. 2. 
und 15. des unter dem 23. April d. J. von Mir genehmigten Reglements zur 
Bildung eines Unterstützungsfonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen 
der Provinz Brandenburg zugteich mit diesem Meinem Erlaß durch die Gesetz- 
sammlung zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden. 
Charlottenburg, den 29. November 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Eichhorn, v. Bodelschwingh und Uhden. 
  
Reglement 
des Unterstützungsfonds für die emeritirten evangelischen Geist- 
lichen der Provinz Brandenburg. 
t½ 
Berchlee Zur Theilnahme an dem Unterstützungsfonds sind alle in der Provinz 
srrh S eah-. Brandenburg angestellte evangelische Geistlichen, sowohl auf Stellen Königlichen, 
mer. als auf denen Piioatpatvonchs berechtigt, welche das Recht haben, bei ihrer 
Emeritirung einen Antheil von dem Einkommen der Stelle zu erhalten. Dazu 
ehöhren namentlich auch Rektoren städcischer Schulen, welche gleichzeitig eine 
Predigerstelle verwalten, in Ansehung ihrer geistlichen Stelle und rücksichtlich des 
von dieser herrührenden Einkommens. 
Dagegen sind zum Beitritt zum Unterstützungsfonds nicht berechtigt: 
a) Parrgehülfen und Hülfsgeistliche, die zwar ordinirt sind, deren Ansiel- 
lung aber nur eine vorübergehende ist, entweder für Lebzeiten des Geist- 
lichen, dem sie adjungirt sind, oder bis zur anderweitigen Organisation 
der Parochie, in der sie fungiren; 
b) solche Geistliche, die bei einer Emericirung nicht nach I#. 528. und 529. 
Tit. 11. Th. II. des Allgemeinen Landrechts oder den provinzialrecht- 
lichen Vorschriften behandelt werden, sondern aus einem besonderen, für 
ihre Diensikategorie bestehenden Pensionsfonds Ruhegehalt empfangen, 
als Divisions= und Garnisonprediger, sowie die Prediger bei militairischen 
Erziehungsanstalten. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.