Die Geistlichen an Gefangen-, Kranken- und Strafanstalten gehoͤren
nur dann dem Verbande des Umerstötungsfonds an, wenn sie im Falle der
Emeritirung keine Pension vom Staate oder aus den Mitteln der Anstalten,
welchen sie angehören, empfangen, sondern ihnen ihr Rückzugsgehalt aus dem
Einkommen der Stelle gewährt werden muß, und gebührt dem Konsisiorium
der Provinz Brandenburg die Entscheidung, sobald von einem solchen Geistli-
chen ein Anspruch auf den Beitrikt erhoben wird.
Die Geistlichen, die zur Theilnahme an dem Unterstützungsfonds berech-
tigt sind, sind auch dazu verpflichtet. Namentlich sind sie gehalten, die im F. 9.
angeordneten Beitrdge zu dem Fonds zu entrichten, u. s. w.
S. 15.
Zur Begünstigung der Zwecke der Anstalt werden derselben folgende be- sn
echte der
sondere Rechte verliehen:
1) die Rechte einer moralischen Person und in ihren Beziehungen nach außen,
namentlich Behufs Erwerbung von Grundstücken, die Rechte einer Kor-
poration;
2) die Vorrechte des Fiskus in Prozessen, sowie dieselben anderen unmittel-
baren Staatsanstalten zustehen;
3) die Stempelfreiheit bei allen Verhandlungen in Sachen der Anstalt, und
für die Lebensatteste, welche Behufs Empfangnahme der Ruhegehalts-
zuschüsse erforderlich sind G. 10.);
4) die Befreiung von Gerichtssporteln.
ꝛc.
(#r. ——#. 5 (Nr. 292b.)
Anffalt.