Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 411 — 
Regulativ 
für die schlesische landschaftliche Darlehnskasse. 
. 1. 
Gründung. 
In Verfolg ihres stiftungsmäßigen Zweckes, dem allgemeinen und ins- 
besondere dem ländlichen Kredire zur Unterstützung zu dienen, — eroͤffnet die 
schlesische Landschaft, neben dem Pfandbriefinsilture, eine aus ihrem Korpora- 
tionsvermögen dotirte Darlehnskasse, welche dazu bestimmt ist, auf bewegliche 
fner der gleich zu bezeichnenden Art G. 2.) zinsbare Darlehne zu ge- 
währen. 
Die Darlehnskasse wird unter die Verwaltung der General-Landschafts- 
direktion zu Breslau gestellt, Spezialkassen werden in den Städten Glogau, 
Görlitz, Liegnitz, Frankenstein, Neisse und Ratibor errichter. 
K. 2. 
Geschäfte, Darlehne, Pfänder. 
Die landschaftliche Darlehnskasse gewährt zinsbare Darlehne nicht 
über drei Monate, nicht unter Summen von hundert Thalern und nur auf be- 
wegliche Pfänder der nachbenannten Art, als: 
à) Auf innerhalb der Provinz Schlesien lagernde Erzeugnisse der Land- 
wirthschaft, welche dem leichten Verderben nicht unterworfen sind, und 
auf Produkte des Bergbaues, — auf diese wie jene bis zur Hälfte im 
Salle leichtester Verkauflichkeit bis zu zwei Drittheilen des Schätzungs= 
werthes; 
0) auf Hypotheken, welche auf ländlichen Grundstücken in der Provinz 
Schlesien und zwar innerhalb der ersten zwei Drickheile des Werthes 
derselben für die Darlehnnehmer selbst eingetragen stehen, — bis zu 
einem von der Kassenverwaltung nach cigenem Ermessen zu bestimmen- 
den Betrage, keinenfalls über 85 Prozent der Hypochekenkapaalten 
binaus; 
P) auf landschaftliche und Pfandbriefe des Königlichen Kreditinstituts für 
Schlesien, auf preußische Staars= und solche geldwerthe Papiere, welche 
von schlesischen Korporationen, Kommunen oder Gesellschaften unter 
Genehmigung des Staats emittirt worden sind, — überall nur sofern 
diese Papiere auf jeden Inhaber lauten und nur bis zu einem, von 
der Kassenverwaltung nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Betrage, 
welcher niemals den Nennwerth übersteigen darf. 
.ebrgeng 1848. (N# a070.) *70 g. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.