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Regulativ
für die schlesische landschaftliche Darlehnskasse.
. 1.
Gründung.
In Verfolg ihres stiftungsmäßigen Zweckes, dem allgemeinen und ins-
besondere dem ländlichen Kredire zur Unterstützung zu dienen, — eroͤffnet die
schlesische Landschaft, neben dem Pfandbriefinsilture, eine aus ihrem Korpora-
tionsvermögen dotirte Darlehnskasse, welche dazu bestimmt ist, auf bewegliche
fner der gleich zu bezeichnenden Art G. 2.) zinsbare Darlehne zu ge-
währen.
Die Darlehnskasse wird unter die Verwaltung der General-Landschafts-
direktion zu Breslau gestellt, Spezialkassen werden in den Städten Glogau,
Görlitz, Liegnitz, Frankenstein, Neisse und Ratibor errichter.
K. 2.
Geschäfte, Darlehne, Pfänder.
Die landschaftliche Darlehnskasse gewährt zinsbare Darlehne nicht
über drei Monate, nicht unter Summen von hundert Thalern und nur auf be-
wegliche Pfänder der nachbenannten Art, als:
à) Auf innerhalb der Provinz Schlesien lagernde Erzeugnisse der Land-
wirthschaft, welche dem leichten Verderben nicht unterworfen sind, und
auf Produkte des Bergbaues, — auf diese wie jene bis zur Hälfte im
Salle leichtester Verkauflichkeit bis zu zwei Drittheilen des Schätzungs=
werthes;
0) auf Hypotheken, welche auf ländlichen Grundstücken in der Provinz
Schlesien und zwar innerhalb der ersten zwei Drickheile des Werthes
derselben für die Darlehnnehmer selbst eingetragen stehen, — bis zu
einem von der Kassenverwaltung nach cigenem Ermessen zu bestimmen-
den Betrage, keinenfalls über 85 Prozent der Hypochekenkapaalten
binaus;
P) auf landschaftliche und Pfandbriefe des Königlichen Kreditinstituts für
Schlesien, auf preußische Staars= und solche geldwerthe Papiere, welche
von schlesischen Korporationen, Kommunen oder Gesellschaften unter
Genehmigung des Staats emittirt worden sind, — überall nur sofern
diese Papiere auf jeden Inhaber lauten und nur bis zu einem, von
der Kassenverwaltung nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Betrage,
welcher niemals den Nennwerth übersteigen darf.
.ebrgeng 1848. (N# a070.) *70 g. 3.