Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 8. 
Gewinn. 
Ueber den aus dem Geschäfte zu erzielenden Gewinn bleibr der Land- 
schaft die Disposition vorbehalten. 
C. 9. 
Verwaltung. 
Die Darlehnskasse wird von der schlesischen General-Landschaftsdirek- 
tion, abgesondert von allen übrigen landschaftlichen Kassen, verwaltet. 
Die genannte General-Landschaftsdirektion zeichner, innerhalb der Gren- 
zen dieses Statuts, die Grundsätze vor, nach welchen bei der Annahmec, Werth- 
schätzung und Beleihung der offerirten Pfänder zu verfahren; sie bestimmt, 
welche geldwerthe Papiere von der Beleihung auszuschließen (#. 2. c.), welcher 
Abschlag von dem Kourswerthe der Effekten zu nehmen (F. 2. D. c.) und auf 
welchen Betrag der Diskom festzusetzen; sie bewilligt oder versagt die be- 
gehrten Darlehne. Sie endlich vertrirt die Oarlehnskasse nach außen und jedem 
Drikten gegenüber. 
Dem landschaftlichen engeren Ausschusse erstattet sie alljährlich einen 
Bericht über den Geschäáftsumfang und die Vermögenslage des Insiituts. 
Die Jahresrechnungen legt sie diesem Ausschusse zur Revision und Ab- 
nahme vor. 
C. 10. 
Lokalkomtoire. 
Die Spezialkassen besorgen, als bloße Agenturen der Darlehnskasse, an 
ihrem Orte die ihnen übertragenen Geschäfte. Sie werden von den Fürsien= 
thumslandschaften verwaltet. 
S. 11. 
Verkauf der Pfänder. 
Wenn ein Darlehn zur Verfaklzeit nicht zurückgezahlt wird, so ist die 
Gencral-Landschaftsdirection, ohne vorgängige gerichtliche Fnanspruchnahme des 
Schuldners, berechtigt, das dafür bestellte Unterpfand und zwar im Falle 
dasselbe in einem geldwerthen Papiere besieht, welches an der Breslauer oder 
Berliner Börse nok#irt wird, durch einen Börsemmäkler hier oder dort; — in 
allen anderen Fällen aber nach ihrem Ermessen entweder am Lagerungs= oder 
an einem benachbarten Orte, durch einen vereideten Mäkler, oder in öffenlli- 
cher Auklion durch einen Auktionskommissar, verkaufen zu lassen, und aus dem 
Erlôs die Darlehnskasse wegen Kapital, Zinsen und Kosien bezahlt zu machen. 
(Nr. 3070.) Die-
	        
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