Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Zidnen, welche mit 5 pCt. jaͤhrlich zu verzinsen sind, umgewandelt werden 
rfen. 
Gegeben Potsdam, den 4. Dezember 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Fuͤr den Finanzminister: Fuͤr den Minister fuͤr Handel, Ge- 
Kühne. werbe und öffentliche Arbeiten: 
v. Pommer-Esche. 
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Schema J. 
— — 
Berliner Stadt-Obligation 
Litt. No. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der Haupt= und Residenzstadt 
Berlin urkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Schuldverschrei- 
bung die Summe oonn . . . ... Thalern Preußisch Courantk, deren 
Empfang sie hiermit bescheinigen, an die Stadtgemeinde von Berlin zu for- 
dern hat. Die auf 5 Prozenk jährlich festgesetzten Zinsen sind am 2. Januar 
und 1. Juli jeden Jahres fällig und werden nur gegen Rückgabe der ausge- 
fertigten halbjaährlichen Zins-Koupons gezahlt. Die Rückzahlung des Kapitals 
schieht nach einem von der Staatsbehörde genehmigten Amortisationsplane. 
ine Kündigung Seitens des Gläubigers ist nicht zulaffi Für die Sicherheit 
des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt-Vermögen der Stadt. 
Berlin, den i# 18 
(I. 8.) Die Stadtverordneten. 
(I. S.) Der Magistrat. 
  
Ger. 4052) 71* Schema
	        
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