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(Tr. 3074.) Allerhöchster Exlaß vom 4. Dezember 1848., betreffend die Enichtung einer
Handelskammer für die Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt und Worbis im
Regierungsbezirke Erfurt.
A- den Bericht vom 26. November d. J. genehmige Ich die Errichrung
einer Handelskammer für die Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt und Worbis
im Regierungsbezirke Erfurt. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der
Stadt Mühlhausen. Sie soll aus zwolf Mitgliedern bestehen, für welche zwölf
Stellvertreter gewählt werden. Jeder Kreis bildet einen engeren Wahlbezirk.
Sechs Mitglieber und sechs Stelloertreter sind aus dem Kreise Mählhausen,
drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus dem Kreise Heiligenstadt und drei
Mitglieder und drei Stellvertreter aus dem Kreise Worbis zu wählen. Zur
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche
andel= und Gewerbetreibende der genannten Kreise berechtigt, welche in der
teuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrich-
ten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar
1848. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung.
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsummlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
8 Potsdam, den 4. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Pommer Esche.
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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