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(Nr. 3075.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1848., betreffend die Enichtung einer
Handelskammer für die Kreise Bielefeld, Halle und Wiedenbrück und für
den westlichen (Ravensbergschen) Theil des Kreises Herford — mit Aus-
schluß der Stadt Vlotho — im Regierungsbezirke Minden.
A- den Bericht vom 20. November d. J. genehmige Ich die Errich-
tung einer Handelskammer für die Kreise Bielefeld, Halle und Wiedenbrück
und für den westlichen (Ravensbergschen) Theil des Kreises Herford — mit
Ausschluß der Stadt Vlotho — im Regierungsbezirke Minden. Die Handels-
kammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Bielefeld. Sie soll aus dreizehn Mit-
gliedern bestehen, für welche dreizehn Stelloertreter gewählt werden. Jeder der
erstgenannten drei Kreise und der zum Bezirke der Handelskammer gehörende
Theil des Herforder Kreises bilden engere Wehtbezire. Fünf Mitglieder und
fünf Stellvertreter sind aus dem Kreise Bielefeld, drei Mitglieder und drei
Stellverterter aus dem Kreise Halle, drei Mitglieder und drei Stellvertreter
aus dem Kreise Herford und zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus dem
Kreise Wiedenbrück zu wahlen. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder
und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbetreibende der Kreise
Bielefeld, Halle, Wiedenbrück und des westlichen (Ravensbergschen) Theils des
Kreises Herford — mit Ausschluß der Stadt Vlotho — berechtigt, welche in
der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer ent-
richten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Fe-
bruar 1848. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. Dieser
Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 4. Oezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Pommer-Esche.
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Nr. 3075 —20 6. (Nr. 30706.)