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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—Nr. 58.
(N. 3077.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Zirkularverordnung vom 20. Fe-
bruar 1799. und die Abänderung der Injurienstrafen. Vom 18. Dezem
ber 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7c.
verordnen, in Erfüllung der in Unserem Patente vom 5. Dezember d. J. ge-
gebenen Verheißung, auf Grund des Arrikels 105. der Verfassungsurkunde,
nach dem Antrage Unseres Staateministeriums, für diejenigen Landestheile, in
welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gele
tung hat, was folgt: «
H.1.
DiesikkucawetordnungVom-Up.Februar1799.wegetispBesttafungdet
Diebstähle und ähnlicher Verbrechen wird hierdurch aufgehoben. Bis zur Pu-
blikarion des neuen Strafrechts finden in Bezug auf diese Verbrechen lediglich
die Vorschriften des Tirels 20., Theil II. Allgem. Landrecht"s nedft den zu den-
selben ergangenen anderweitigen Bestimmungen Anwendung.
K. 2.
Auf den Standesunterschied, welcher in den besiehenden Gesetzen bei
Bestrafung der Injurien gemacht wird, soll es nicht ferner ankommen. Oie
einfache, durch Rede, Schrift, Zeichen, Abbildung oder andere Oarstellung ver-
übte Ehrenkränkung isi nach dem Ermessen des Gerichts, welches durch die
vorliegenden Thatumstände bestimmt wird, mu Geldbuße bis zu dreihundert
Thalern oder mit Gefangniß= oder Festungshaft bis zu sechs Monaten zu be-
strafen. Bei geringen Realinjurien kommt die Vorschrift des F. 628. Tir. 20.
Thl. II. Allgem. Landrechts zur Anwendung.
K3.
Alle Beleidigungen, mit Ausnahme der gegen Beamte bei Ausübung
ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe verübten Beleidigungen und der
schweren Realinjurien, können nur im Wege des Zivilprozesses verfolgt werden.
Jabroang 1846. (Nr. 3077.) *72 · Gegen-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1818.