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eine Auseinandersetzung mit den Kindern nöthig macht, findet jedoch keine An-
wendung, wenn die Norhwendigkeir der Auseinandersetzung erst nach der Ge-
setzeskraft dieser jetzigen Verordnung eimritt. Die Auseinandersetzung erfolgt
dann vielmehr nach den an die Stelle der aufgehobenen Gesetze trefenden ge-
setzlichen Bestimmungen.
. 0.
Durch Aufhebung des Gesetzes vom 13. Juli 1830. sind auch die Be-
schrdnkungen, die der §. 25. dieses Gesetzes dem Besitzer, der das Gut zu dem
im §. 7. bezeichneten Preise übernommen und keine Fellche Kinder am Leben
hat, auferlegt, so wie diejenigen Beschränkungen aufgehoben, welchen sich ein
bduerlicher Wirth nach F. 11. des Reglemenrs für die paderbornsche Til-
gungskasse vom §. August 18.30. (Gesetz-Sammlung S. 239.) unter-
worfen hat. " «
Im Hypothekenbuche eingetragene Beschraͤnkungen dieser Art sind kosten-
frei zu loͤschen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 18. Dezember 1848.
(L. S.) Friedrich Wilbhelm.
Er. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. v. d. Heydt.
Für den Finanzminister: Für den Minister der auswärkigen
Kühne. Angelegenheiten:
Gr. v. Bülow.