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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scaaten.
— Nr 59. —
(r. 3070.) Verordnung, betressend die interimistische Regulirung der gutsberrlich-bäuerlichen
Verhältnisse in der Provinz Schlesien. Vom 20. Dezember 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf Grund des Artikel 105. der Verfassungsurkunde vom 5. Dezem-
ber 1848., nach dem Antrage Unseres Staats-Ministeriums für die Provinz
Schlesten, was folgt: .
. 1.
Der Besitzer eines Grundstuͤcks, welches der Gutsherrschaft zu Diensten, Ab-
gaben oder sonstigen Leistungen verpflichtet ist, hat die Befugniß, auf eine inter-
imistische Auseinandersetzung durch ein Schiedsgericht anzutragen.
Eben diese Befugniß steht der Gutsherrschaft zu.
S. 2.
Bei ciner solchen interimistischen Auseinandersetzung G. 1.) sollen schon
jetzt diejenigen Vorschriften der nur erst entworfenen Gesetze, nämlich:
a) des Gesetzes wegen unentgeltlicher Aufhebung verschiedener Lasten und
Abgaben, und
b) des Ablbsungsgesetzes,
welche in den der gegenwärtigen Verordnung unter A. und B. beigefügten Aus-
zügen aus diesen Gesetzemwürfen enthalten sind, zur Anwendung kommen.
g. 3.
Der Antrag auf interimistische Auseinandersetzung durch ein Schiedsge-
richt muß bei der Generalkommission zu Breslau angebracht werden.
S. 4.
Das Schiedsgericht wird für einen jeden Fall besonders und zwar in
der Regel aus drei Mitgliedern gebildet. Die Generalkommission, so wie jede
der beiden Parteien, erwählt Ein Mieglied. Das von der Generalkommission
erwählte Mitglied führt als Königlicher Kommissarius den Vorsitz und leitet
die Geschafte.
Jahrgang 1818. (N.. 370.) 73 In-
Ausgegeben zu Verlin, den 20. Dezember 1848.