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Erbpachtsrechten besessenes, und bestreitet die Gutsherrschaft die Berechtigung
des Besitzers auf Verleihung des Eigenthums, so haͤngt es von der Erwaͤgung
und Beschlußnahme des Schiedsgerichts ab, ob unter solchen Umstaͤnden der
Antrag auf interimistische Auseinandersetzung zuruͤckzuweisen sei oder diese den-
noch in Ansehung der übrigen Rechte und Verpflichtungen zweckmäßig gesche-
hen könne. In letzterem Falle bleibt der Streic über das Recht auf Eigen-
lhumsverleihung der künftigen Entscheidung durch die Auseinandersetzungsbe-
hürden vorbehalten.
K. 10.
Zum Zweck der interimistischen Auseinandersetzung hat das Schiedsgericht
alle Dienste, Abgaben und sonsligen Leistungen, zu welchen einerseits der Be-
tzer des pflichtigen Grundstücks an die Gutsherrschaft, andererseits die Guts-
errschaft an Eien Besitzer verpflichtet ist, soweit es nicht erwa bereits gesche-
in feste Geldrenten zu verwandeln.
Diese Geldrenten werden gegen einander in Abrechnung gebracht, und
der Ueberschuß bildet alsdann die interimistische Auseinandersetzungs-Reme.
Bei Festsetzung derselben hat das Schiedsgericht zugleich 4 bestimmen,
von welchem Zeitpunkt ab die bisherigen Leistungen aufhören sollen, sowie von
welchem Zeitpunkt ab und in welchen Raten die interimistische Geldrente ge-
zahlt werden muß.
Erwanige Streitigkeiten über die oben gedachren Leistungen hat das
Schiedsgericht Behufs Geüsellung der Rente nach eigenem Ermessen interi-
Imstisch zu entscheiden.
&4.
Auch diejenigen Gegenkeistungen, welche der zu ODiensten Berechrigte dem
Verpflichteten durch Ueberlassung eines gewissen Antheils an den geärndteten
oder ausgedroschenen Feldfrüchten zu gewähren hal, werden in Geldrente ver-
wandelt und bei der Berechnung der imerimisteschen Auseinandersetzungsrente
gur Ausgleichung gebracht, jedoch vorbehaltlich der Vergürung des Mechr-
werthes bdirser Gegenleistungen durch Land bei einer künftigen definiteven Aus-
emandersetzung. (Anlage B. FK. 61.)
P. 12.
Die erforderlichen Abschätzungen werden von dem Schiedögericht selbst
bowirkt, ohne daß es einer Zuziehung besonderer Sachverständigen bedarf.
So weit in der Anlage B. der gegemwärtigen Verordnung keine Regeln
für die Abschätzung gegeben sind, hat das Schiedsgericht bei derselben lediglich
nach eigenem Ermessen zu verfahren und ist dabei an die Vorschriften der be-
stehenden Ablösungs= und Regulirungsgesetze nicht gebunden.
Ist bei einer Abschätzung eine absolute Stimmenmehrheit unker den
Schiedsrichtern nicht zu erreichen, so bleiben, wenn das Schiedsgericht aus drei
Personen bestehr, die höchste und die niedrigste Werthsangabe, wenn aber das
Schiedsgericht aus fünf Personen besleht, die beiden höchsien und die beiden
mMmedrigsten Werthsangaben außer Betrachtung, und es kommt die Schätzung
(. 3079.) 73“ des-