Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Erbpachtsrechten besessenes, und bestreitet die Gutsherrschaft die Berechtigung 
des Besitzers auf Verleihung des Eigenthums, so haͤngt es von der Erwaͤgung 
und Beschlußnahme des Schiedsgerichts ab, ob unter solchen Umstaͤnden der 
Antrag auf interimistische Auseinandersetzung zuruͤckzuweisen sei oder diese den- 
noch in Ansehung der übrigen Rechte und Verpflichtungen zweckmäßig gesche- 
hen könne. In letzterem Falle bleibt der Streic über das Recht auf Eigen- 
lhumsverleihung der künftigen Entscheidung durch die Auseinandersetzungsbe- 
hürden vorbehalten. 
K. 10. 
Zum Zweck der interimistischen Auseinandersetzung hat das Schiedsgericht 
alle Dienste, Abgaben und sonsligen Leistungen, zu welchen einerseits der Be- 
tzer des pflichtigen Grundstücks an die Gutsherrschaft, andererseits die Guts- 
errschaft an Eien Besitzer verpflichtet ist, soweit es nicht erwa bereits gesche- 
in feste Geldrenten zu verwandeln. 
Diese Geldrenten werden gegen einander in Abrechnung gebracht, und 
der Ueberschuß bildet alsdann die interimistische Auseinandersetzungs-Reme. 
Bei Festsetzung derselben hat das Schiedsgericht zugleich 4 bestimmen, 
von welchem Zeitpunkt ab die bisherigen Leistungen aufhören sollen, sowie von 
welchem Zeitpunkt ab und in welchen Raten die interimistische Geldrente ge- 
zahlt werden muß. 
Erwanige Streitigkeiten über die oben gedachren Leistungen hat das 
Schiedsgericht Behufs Geüsellung der Rente nach eigenem Ermessen interi- 
Imstisch zu entscheiden. 
&4. 
Auch diejenigen Gegenkeistungen, welche der zu ODiensten Berechrigte dem 
Verpflichteten durch Ueberlassung eines gewissen Antheils an den geärndteten 
oder ausgedroschenen Feldfrüchten zu gewähren hal, werden in Geldrente ver- 
wandelt und bei der Berechnung der imerimisteschen Auseinandersetzungsrente 
gur Ausgleichung gebracht, jedoch vorbehaltlich der Vergürung des Mechr- 
werthes bdirser Gegenleistungen durch Land bei einer künftigen definiteven Aus- 
emandersetzung. (Anlage B. FK. 61.) 
P. 12. 
Die erforderlichen Abschätzungen werden von dem Schiedögericht selbst 
bowirkt, ohne daß es einer Zuziehung besonderer Sachverständigen bedarf. 
So weit in der Anlage B. der gegemwärtigen Verordnung keine Regeln 
für die Abschätzung gegeben sind, hat das Schiedsgericht bei derselben lediglich 
nach eigenem Ermessen zu verfahren und ist dabei an die Vorschriften der be- 
stehenden Ablösungs= und Regulirungsgesetze nicht gebunden. 
Ist bei einer Abschätzung eine absolute Stimmenmehrheit unker den 
Schiedsrichtern nicht zu erreichen, so bleiben, wenn das Schiedsgericht aus drei 
Personen bestehr, die höchste und die niedrigste Werthsangabe, wenn aber das 
Schiedsgericht aus fünf Personen besleht, die beiden höchsien und die beiden 
mMmedrigsten Werthsangaben außer Betrachtung, und es kommt die Schätzung 
(. 3079.) 73“ des-
	        
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